ArbG Mannheim, Az: 6 Ca 190/15, Urteil vom 19.02.2016
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 06.10.2015 nicht aufgelöst ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 09.10.2015 aufgelöst wird.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 9.000,–.
Tatbestand
Mit seiner am 12.10.2015 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 06.10.2015 bzw. 09.10.2015.
Der am … geborene, verheiratete und gegenüber 2 Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei der Beklagten jedenfalls seit 1.2.2001 beschäftigt. Zuvor absolvierte er bei der Beklagten eine Ausbildung zum Fahrzeugschlosser. Der Kläger ist gebürtig aus Polen. Seit Juni 2006 ist der Kläger als Triebfahrzeugführer mit einem Monatstabellenentgelt iHv. 2389 € brutto beschäftigt.
Die Beklagte betreibt die Bahn im von Deutschland. Der Kläger war dem Standort H zugeordnet, an dem ca. 150 Mitarbeiter beschäftigt werden. Die Beklagte gehört zum Konzern der D.
Am 21.9.2015 erhielt die Beklagte von ihrem Betriebsrat eine Beschwerde und wurde darauf hingewiesen, dass ein Mitarbeiter auf seinem Facebook-Nutzerkonto ein Bild bzw. Äußerungen mit rassistischem Hintergrund veröffentlicht habe. Der Betriebsrat teilte jedoch der Beklagten nicht mit, um welchen Mitarbeiter der Beklagten es sich dabei handelte.
Auf dem betreffenden Facebook-Nutzerkonto hatte der Facebook-Nutzer, nämlich der Kläger (siehe dazu unten), ein Bild geteilt, das das Eingangstor des Konzentrationslagers Auschwitz mit der Tor-Überschrift „Arbeit macht frei“ zeigt. Im unteren Bereich des Bildes befindet sich ein Text auf Polnisch („…..KA JEST GOTOWA…….JECIE IMIGRANTÓW“ Anmerkung: Der Text ist auf dem dem Schriftsatz beigefügten Foto nur unvollständig zu sehen). Unterhalb des Bildes befindet sich ebenfalls polnischer Text. Auf Nachfrage eines anderen Facebook-Nutzers übersetzte der Kläger den Text auf dem Bild mit „Polen ist bereit für die Flüchtlingsaufnahme“. Die danach folgenden Kommentare weiterer Facebook-Nutzer lauten u.a.:
„Aua! Wenn das die guten Menschen aus dem hellen D[…]