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Schadenersatz wegen zahlreicher Durchbohrungen einer Dampfsperre

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Entscheidung im Baurecht: Kein Schadenersatz bei unzureichenden Beweisen
In einem Fall von entscheidender Bedeutung hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Az.: 29 U 219/19) am 28.10.2020 ein Urteil gefällt, welches weitreichende Implikationen für zukünftige Fälle im Baurecht haben könnte. Dabei ging es um die Frage, ob und in welchem Umfang ein Schadenersatzanspruch wegen angeblicher Durchbohrungen einer Dampfsperre besteht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 29 U 219/19 >>>

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Kern des Falles
Im Zentrum der Klage stand die Behauptung, dass die Beklagte bei den Arbeiten zur Anbringung einer abgehängten Decke die Dampfsperre mehrfach durchbohrt und dadurch Feuchtigkeitserscheinungen verursacht habe. Das Gericht stellte allerdings fest, dass die Klägerin den Beweis dafür nicht erbringen konnte. Es konnten lediglich zwei Durchbohrungen der Dampfsperre festgestellt werden, welche laut den Feststellungen der bestellten Sachverständigen jedoch nicht zur Verursachung des aufgetretenen Schadens ausreichten.
Die Beweisführung
Es wurde hervorgehoben, dass die Beweisaufnahme nur die Durchbohrung der Dampfsperre an zwei Stellen ergeben hat. Die Aussagen der Zeugen wurden ebenfalls als unzureichend beurteilt. Der Zeuge D konnte beispielsweise nicht überzeugend darlegen, dass die Dampfsperre an mehr als nur zwei Stellen durchbohrt wurde. Dies war eine kritische Wende im Verlauf des Prozesses, da dadurch die Beweislast für die behauptete umfassende Durchbohrung der Dampfsperre nicht erfüllt wurde.
Andere potentielle Ursachen
Das Gericht stellte zudem fest, dass auch andere Ursachen für die Feuchtigkeitsschäden in Betracht kommen könnten, wie von der Beklagten vorgebracht. Dazu zählten insbesondere die behaupteten Undichtigkeiten in der Dachhaut. Diese Feststellung wirft ein neues Licht auf die Kausalität zwischen den Durchbohrungen und den entstandenen Schäden.
Abschließendes Urteil und Ausblick
Das abschließende Urteil sah keine Schadenersatzpflicht der Beklagten vor, da die Klägerin den Beweis für die behaupteten vielfachen Durchbohrungen und deren direkte Verursachung der Feuchtigkeitsschäden nicht erbringen konnte. Es wurde festgestellt, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die[…]


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