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Wettbewerbsverbot – Aufhebung eines nachvertraglichen

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Hessisches Landesarbeitsgericht
Az.: 6 Sa 262/09
Urteil vom 08.04.2009

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2006 – 21 Ca 2929/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Karenzentschädigung.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 15. Dezember 2000 als „Manager … & …“ zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 6.750,00 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 20. November 2000 heißt es:
㤠6 Geheimhaltung
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren. Diese Geheimhaltungspflicht gilt während und nach der Tätigkeit in der Gesellschaft. Alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen der Gesellschaft wird er einschließlich etwaiger Fotokopien zurückgeben.“
Zwischen den Parteien war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Hinsichtlich des Inhalts dieser am 14. Februar 2003 geschlossenen Vereinbarung wird auf die in Kopie zur Akte gereiche Vertragsurkunde (Bl. 8 – 12 d. A.) verwiesen.
Die Parteien schlossen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine sog. Abwicklungsvereinbarung am 31. März 2003. Diese enthält eine Abgeltungsklausel, die wie folgt lautet:
„Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung der in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, mögen sie bekannt sein oder nicht, gleich aus welchem Rechtsgrund, abschließend erledigt sind. Ausgenommen hiervon sind eventuelle Schadenersatzansprüche, die der Gesellschaft gegenüber dem Arbeitnehmer wegen vertragswidriger Nutzung des Firmenwagens oder Beschädigung desselben zustehen.“
Wegen des weiteren Inhalts der Abwicklungsvereinbarung vom 31. März 2003 wird auf die zur Akte gereichte Kopie der Vertragsurkunde (Bl. 79 – 81 d. A.) Bezug genommen.
Am 14. April 2003 übersandte die Beklagte dem Kläger den Entwurf einer Aufhebungsvereinbarung, in d[…]


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