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Mutterschutz – Verdienst bei Beschäftigungsverbot

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 8 Sa 1328/10
Urteil vom 21.12.2011

Leitsatz (nicht amtlich): Einer schwangeren Arbeitnehmerin ist für die Dauer eines Beschäftigungsverbots grundsätzlich der Verdienst auf der Grundlage der letzten 13 Wochen vor Eintritt in das Beschäftigungsverbot zu gewähren.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2010 – 6 Ca 2914/09 – abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.560,50 € brutto abzüglich geleisteter 2.805,28 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 364,84 € brutto abzüglich geleisteter 283,68 € brutto seit dem 31.10.2008, aus 781,80 € brutto abzüglich geleisteter 472,80 € brutto seit dem 30.11.2008, aus 807,86 € brutto abzüglich geleisteter 488,56 € brutto seit dem 31.12.2008, aus 807,86 € brutto abzüglich geleisteter 488,56 € brutto seit dem 31.01.2009, aus 729,68 € brutto abzüglich geleisteter 441,28 € brutto seit dem 28.02.2009, aus 807,86 € brutto abzüglich geleisteter 488,56 € brutto seit dem 31.03.2009 sowie aus 260,60 € brutto abzüglich geleisteter 141,84 € brutto seit dem 30.04.2009 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um die Höhe der geschuldeten Vergütung, die die Beklagte für Zeiten eines Beschäftigungsverbotes an die Klägerin zu zahlen hat.
Für die seinerzeit schwangere Klägerin galt ein Beschäftigungsverbot für die letzten 14 Kalendertage des Monats Oktober 2008, die Monate November und Dezember 2008 sowie Januar bis März 2009 und die ersten 10 Kalendertage des Monats April 2009.
Die Klägerin war für die Beklagte als Flugbegleiterin in Teilzeit zu einem Umfang von 90 % eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten tätig.
Die Verteilung der Arbeitszeit erfolgt bei der Beklagten für diesen Fall in einem Teilzeitmodell, nach welchem eine Einteilung wie bei einem Vollzeitbeschäftigten erfolgt, und die Reduzierung auf 90 % der Jahresarbeitszeit durch 37 sogenannte Teilzeittage, an denen nicht gearbeitet werden muss, erreicht wird.
F[…]


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