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Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

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LAG Hamm (Westfalen), Az: 15 Sa 2027/06, Urteil vom 31.07.2008
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 28.11.2006 – 5 (2) Ca 657/06 – abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 10.02.2006 zum 31.07.2006 aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung vom 10.02.2006, die dem Kläger am 11.02.2006 zugegangen ist.

Der am 01.10.1966 geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 11.09.1989 als Maschinist bei der Beklagten beschäftigt. Er erhielt zuletzt eine durchschnittliche monatliche Bruttovergütung von 2.800,00 €. Bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein Betriebsrat gewählt.

Beim Kläger war zunächst ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden. Unter dem 17.01.2003 beantragte er die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten. Dieser Antrag wurde am 20.02.2003 abgelehnt; der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde unter dem 27.07.2004 zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht in Dortmund. Auf der Grundlage eines Vergleichs vom 24.04.2008 wurde er durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 07.05.2008 mit Wirkung vom 01.09.2003 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Bereits mit Schreiben vom 10.02.2006, welches dem Kläger am 11.02.2006 zugegangen war, hatte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2006 erklärt. Hiergegen richtet sich die am 01.03.2006 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangene Feststellungsklage.

Der Kläger hat in der Klageschrift vom 28.02.2006 u.a. geltend gemacht, die Kündigung vom 10.02.2006 sei bereits wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam.

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 10.02.2006 zum 31.07.2006 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der besondere Kündigungsschutz der §§ 85 ff. SGB IX komme dem Kläger nicht zu.

Durch Urteil vom 28.11.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger am 07.12.2006 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 27.12.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen un[…]


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