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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenkündigung des Arbeitnehmers bei Verweigerung der vertragsgemäßen Beschäftigung

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ArbG Hamburg – Az.: 4 Ca 183/20 – Urteil vom 30.09.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 26.000,00 € brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.600,00 € brutto zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28.600,00 € € festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche.

Die Beklagte betreibt mehr als 30 Hotels europaweit. Sie wurde von dem ehemaligen geschäftsführenden Gesellschafter G. P. gegründet. Im Jahr 2006 kam als weiterer geschäftsführender Gesellschafter M. R. hinzu. Das lokale Sales & Marketing Team besteht aus 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Klägerin war ausweislich des Zeugnisses vom 31.01.2020 (Anlage B 5, Bl. 28 f. d. A.) seit dem 01.01.2010 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst als Manager Sales & Marketing, seit Juli 2014 als Director Sales & Marketing und ab dem 01.06.2019 als Head of Franchise & Openings. Sie arbeitete eng mit Herrn P. zusammen. Ihre Vergütung betrug zuletzt 5.200,00 € brutto monatlich.

Zu Beginn des Jahres 2019 entschied sich der 80-jährige Herr P., aus seiner aktiven Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten auszuscheiden, um sich nur noch mit Beratungstätigkeiten zu beschäftigen und die Beklagte dabei unter anderem bei der Akquise neuer Hotelbetriebe und deren Eröffnung zu beraten.

Am 09.09.2019 teilte Herr R. der Klägerin mit, er sei mit ihr unzufrieden, weil sie ihre Position nicht so ausübe, wie er sich dies vorgestellt habe. Die Klägerin entgegnete, sie habe kaum besser agieren können, weil Herr R. ihr keine klaren Vorgaben gegeben habe. Für den Bereich Marketing, der für die Aufgabe der Klägerin bis dahin wichtig war, hatte die Beklagte inzwischen eine Enkelin des Herrn P. eingestellt. Der Bereich Marketing wurde der Klägerin entzogen.

Im Oktober 2019 erfuhr die Klägerin von den Plänen des Herrn P. Zu dieser Zeit legte Herr P. seine Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten nieder und begann seine Beratungstätigkeit in den Geschäftsräumen der Beklagten.

Am 29.10.2019 gab es ein neues Organigramm der Beklagten, in dem die Klägerin nicht mehr genannt wurde. Am 08.11.2019 erhielt die Klägerin einen Vertragsentwurf vom 28.10.2019 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 21.01.2021, Bl. 62 f. d. A.), der vorsah, dass die Beklagte sie an das neue Unternehmen des Herrn P. ([…]


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