BGH, Az.: V ZR 229/14, Urteil vom 10.07.2015
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2015 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. September 2014 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Kläger sind seit 1990 Bewohner und seit 1994 Eigentümer eines in Nordrhein-Westfalen belegenen Grundstücks, das mit einem nach Süden ausgerichteten Reihenhausbungalow bebaut ist. Ihr 10 mal 10 m großer Garten grenzt an eine öffentliche Grünanlage der beklagten Stadt. Dort stehen zwei ca. 25 m hohe Eschen, deren Abstand zu der Grundstücksgrenze 9 m bzw. 10, 30 m beträgt. Das Landgericht hat die auf Beseitigung der beiden Bäume gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos gewesen.
Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das sachverständig beratene Berufungsgericht verneint einen Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB. Die durch die Bäume bewirkte Verschattung stelle keine abwehrfähige Einwirkung im Sinne von § 906 BGB auf das Grundstück der Kläger dar, da es sich um sogenannte negative Einwirkungen handele. Eine analoge Anwendung von § 906 BGB scheide aus, weil es an einer Regelungslücke fehle. Ein Abwehrrecht ergebe sich auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Voraussetzung hierfür sei nämlich, dass die Kläger in schwerem und unerträglichem Maße in ihren Eigentümerbefugnissen beschränkt würden. Insoweit sei allerdings nicht auf die Beeinträchtigung der Nutzung des gesamten Grundstücks, sondern allein auf die der Gartenfläche abzustellen. Nach dem genannten strengen Maßstab sei der Anspruch gleichwohl zu verneinen. Zwar werde die maßgebliche Gartenfläche von Anfang August bis Mitte Mai vollständig und von Mitte Mai bis Anfang August teilweise verschattet. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Eschen ab Mitte/Ende November nicht mehr belaubt seien, so dass Sonnenlicht durch das Astwerk dringe; die Blätter, deren Wachstum Anfang April beginne, seien erst im Juni voll ausgebildet.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Die Klage ist zulässig. Allerdings haben die Kläger einen Schlichtungsversuch vor einer Gütestelle nicht unternommen. Unterfiele die Klage § 53 Abs. 1 JustG NRW, wäre sie daher unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2004 – VI ZR 336/03, BGHZ 161,[…]