OLG Hamm: Kein generelles Grundbucheinsichtsrecht für Wohnungseigentümer
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 17. Juni 2015 (Az.: I-15 W 210/14) entschieden, dass Wohnungseigentümern nicht generell ein Recht auf uneingeschränkte Grundbucheinsicht zusteht. Ein berechtigtes Interesse muss konkret dargelegt werden, und allein die Stellung als Miteigentümer reicht hierfür nicht aus. Die Entscheidung betont, dass die Einsicht in bestimmte Grundbuchteile, die die Nutzungs- und Haftungsverhältnisse sowie wirtschaftlichen Verhältnisse anderer Eigentümer offenlegen, nicht ohne Weiteres gewährt wird. Der Zugang zu notwendigen Informationen kann über den Verwalter erfolgen, der bei Bedarf ein Einsichtsrecht hat.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Grundbucheinsicht für Wohnungseigentümer ist nicht generell gewährleistet.
Ein berechtigtes Interesse muss konkret dargelegt werden.
Allein die Stellung als Miteigentümer reicht nicht für ein Einsichtsrecht.
Einsicht in bestimmte Grundbuchteile kann die wirtschaftlichen Verhältnisse anderer Eigentümer offenlegen und wird daher restriktiv gehandhabt.
Verwalter haben bei Bedarf ein Einsichtsrecht, um ihre Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft zu erfüllen.
Individuelle Einsichtsrechte erfordern die Darlegung eines besonderen Sachverhalts.
Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit der Abwägung zwischen dem Informationsbedürfnis und dem informationellen Selbstbestimmungsrecht.
Die Entscheidung bekräftigt, dass der Zugang zu Informationen über den Verwalter möglich und ausreichend ist.
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