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Filesharing-Fälle – Verjährung von Lizenzschaden

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AG Kassel – Az.: 410 C 2101/20 – Urteil vom 20.04.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.124,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.07.2016 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 43 % und die Beklagte 57 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Aufwendungs- und Schadensersatz aufgrund eines Filesharingvorfalles.

Die Klägerin beschäftigt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Unterhaltungssoftware, unter anderem bezüglich des Computerspiels „B“. Ein von ihr beauftragter Recherchedienst stellte fest, dass über den Internetanschluss des Beklagten am 06.12.2015 zwischen 09.40 Uhr und 11.12 Uhr, zu zwei Zeitpunkten ein Upload des Spiels in einer sogenannten Tauschbörse beobachtet werden konnte. Deswegen mahnte sie über ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 23.06.2016 die Beklagte ab. Mit der Klage begehrt sie für die Abmahnung die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 20.000 € unter Ansatz einer 1,3-fachen Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale, mithin 984,60 €. Daneben begehrt sie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 1.000,00 €.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.984,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.07.2016 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, den Filesharing-Vorfall selbst begangen zu haben. In ihrer Wohnung lebten außer ihr noch ihre drei bzw. fünf Jahre alten Kinder sowie ihr Lebensgefährte. Letztere habe aber ebenfalls abgestritten, für den streitgegenständlichen Vorfall verantwortlich zu sein. Weiter erhebt sie die Einrede der Verjährung. Den Anspruch hält sie der Höhe nach für überhöht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat überwiegend Erfolg.

Die Klägerin kann von der Beklagten noch Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung der Abm[…]


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