Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 4 U 103/18 – Urteil vom 07.02.2019
Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 25, vom 06.08.2018 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für das Bauvorhaben Neubau von 4 WE, in … Hamburg (Malerarbeiten), eine Sicherheit in Höhe von EUR 8.308,49 zu stellen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung der Klägerin (§§ 517, 519, 520 ZPO) ist begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Stellung einer Sicherheit für ihre noch offenen Vergütungsansprüche aus dem Bauvertrag vom 23./27.09.2016 in Höhe von EUR 8.308,49 gegen die Beklagte zu.
1. Dem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass sie den Vertrag mit Schreiben vom 04.08.2017 gekündigt hat, nachdem die Beklagte ihrem Verlangen nach Stellung einer Sicherheit nicht nachgekommen war.
Der Unternehmer kann die Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB a. F. (jetzt § 650f Abs. 1 BGB) auch dann einklagen, wenn er zuvor den Bauvertrag nach einer trotz Fristsetzung unterbliebenen Stellung der Sicherheit nach § 648a Abs. 5 BGB a. F. gekündigt hat (Ingenstau/Korbion-Joussen, VOB, 20. Auflage, Anhang I, Rn. 224, 249; Kniffka/Schmitz, IBR-Online-Kommentar, Bauvertragsrecht, Stand 12.03.2018, § 650f BGB, Rn. 164; siehe auch KG BauR 2018, 1889, Rn. 23 f., juris, das ebenfalls ein Sicherungsverlangen nach einer Kündigung gemäß § 648a Abs. 5 BGB a. F. als berechtigt ansieht). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BGH, der im Urteil vom 06.03.2014 (NJW 2014, 2186) entschieden hat, dass der Unternehmer auch nach einer Kündigung des Bauvertrags die Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB a. F. verlangen kann. Dem Fall des BGH lag zwar keine Kündigung nach § 648a Abs. 5 S. 1 BGB a. F. zugrunde. Der BGH hat aber sich aber allgemein mit den Folgen einer Kündigung des Bauvertrags auf das Verlangen des Unternehmers nach einer Sicherheit befasst und ausgeführt, dass nach der vom 01.01.2009 bis 31.12.2017 geltenden Fassung des § 648a BGB das Sicherungsinteresse des Unternehmers im Vordergrund steht, was zur Folge hat, dass der Unternehmer auch noch nach einer Kündigung seinen sich dann ergebenden Vergütungsanspruch sichern lassen kann (BGH, a.a.O., Rn. 14). Dass dies etwa nicht im F[…]