OLG Hamm, Az: III-5 RVs 55/15
Beschluss vom 07.05.2015
Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass es im Tenor des angefochtenen Berufungsurteils lauten muss:
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Mai 2014 wird mit der Einschränkung verworfen, dass der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,00 EUR verurteilt wird.
Die Kosten der Revision trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Gelsenkirchen vom 22. Mai 2014 wurde der Angeklagte, der als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht in Gelsenkirchen tätig ist, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat die VIII. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen mit Urteil vom 29. Januar 2015 das amtsgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,00 Euro verurteilt worden ist.
Zur Sache hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
„Vor dem Hintergrund einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung, die zwischen dem Angeklagten als Beklagtem und Mieter einerseits und Q als Kläger und Vermieter – welcher durch seinen Bruder Rechtsanwalt Q vertreten wurde – andererseits vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen anhängig war, schrieb der Angeklagte in einem Schreiben vom 4.12.2013 an das Amtsgericht Gelsenkirchen u.a.:
„Sie macht es sich leicht, unterstellt dem Beklagten ohne jegliche Nachprüfung, es seien noch Schilder im Hausflur angebracht und stellt eiligst Zwangsvollstreckungsanträge, um – siehe Punkt 3 – entsprechend der verdorbenen charakterlichen Natur der beiden Q-Brüder auch weiter hin für „Ärger und Krawall hier im Hause zu sorgen“.“
Q stellte Strafantrag gegen den Angeklagten.“
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Er rügt, das Landgericht habe das Vorliegen eines form- und fristgerechten Strafantrags nicht festgestellt. Auch habe das Landgericht eine wesentliche Äußerung des Anzeigeerstatters – Rechtsanwalt Q – unberücksichtigt gelassen. Dieser habe vor dem Amtsgericht wörtlich erklärt: „Ich bin schon zu lange Rechtsanwalt, um mich persönlich angegriffen zu fühlen“. Des Weiteren beanstandet der Angeklagte im Wege der Sachrüge, dass die getroffenen Feststellungen des Landgerichts eine Verurteilung wegen Beleidigung nicht trügen. Als s[…]