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Mieterhöhung – Verweis auf Internetportale als Begründung für Mieterhöhungsverlangen

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AG Schleswig – Az.: 21 C 76/19 – Urteil vom 05.11.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Streitwert wird auf 1.200,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Vermieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung.

Die Parteien sind durch einen Mietvertrag vom 01.11.2010 über eine in der S.-Straße Nr. in K. belegene Wohnung verbunden. In dem Mietvertrag ist als Mietzins 510,00 Euro angegeben. Mit Schreiben vom 26.10.2018 ersuchte die Klägerin die Beklagten um ihre Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 610,00 Euro bis zum 31.12.2018. In dem Schreiben führte sie aus, der derzeitige Mietzins betrage 3,64 Euro/qm, was unterhalb der in K. gezahlten Mieten, welche im Durchschnitt 5,90 Euro/qm betrügen. Zur Begründung verwies die Klägerin auf „z.B. www.meinestadt.de, www.capital.de, www.wohnpreis.de, www.mietcheck.de“. Die Beklagten ließen dieses Mieterhöhungsverlangen zurückweisen.

Die Stadt K. verfügt über keinen Mietspiegel. Auf eine Anfrage bei der Stadtverwaltung teilte man der Klägerin dies mit, erklärte ihr, die Kaltmieten lägen grob geschätzt zwischen 5,90 qm und 8,50 qm und verwies die Klägerin auf drei Immobilien-Onlineportale.

Die Klägerin behauptet, die Wohnung weise eine Wohnfläche von 140 qm auf. Sie ist der Ansicht, dass allein der Verweis auf Internetportale als Begründungsmittel für ein Mieterhöhungsverlangen ausreichend sei. Die Internetportale seien ausreichend, um die zutreffende Miete zu ermitteln.

Sie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, der Erhöhung der Nettomiete für die Wohnung S.-Str., K., 2. Stock von bisher 510,00 Euro auf 610,00 Euro mit Wirkung ab 01.01.2019 zuzustimmen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten die Wohnungsgröße und behaupten, dies beliefe sich auf nur 124 qm. Die verwendeten Begründungsmittel im Mieterhöhungsschreiben genügten den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Die am 29.03.2019 eingereichte Klage ist am 06.04.2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 23.10.2019, bei Gericht eingegangen am 24.10.2019, hat die Klägerseite vier Vergleichswohnungen benannt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bereits unzulässig, da ke[…]


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