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Schadensersatz bei unterbliebener Zielvereinbarung gegenüber Arbeitgeber

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Krankenhaus muss Tantieme zahlen: Arzt klagt erfolgreich
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck, wonach einem Kläger Schadensersatz in Höhe von 63.000 Euro zusteht. Der Schadensersatz resultiert aus der Nichterfüllung einer vertraglichen Zielvereinbarung für das Jahr 2021 durch den Arbeitgeber. Die fehlende Einigung und späte Vorlage eines Tantieme-Vorschlags durch den Arbeitgeber wurden als Pflichtverletzung gewertet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 150/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Schadensersatzanspruch: Dem Kläger steht ein Schadensersatz in Höhe von 63.000 Euro zu, da der Arbeitgeber die Zielvereinbarung für 2021 nicht fristgerecht erfüllt hat.
Vertragliche Verpflichtung: Die Zielvereinbarung war vertraglich bis zum 1. März 2021 zu treffen, was nicht erfolgte.
Initiativlast des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber trug die Hauptverantwortung, einen Vorschlag für die Zielvereinbarung zu unterbreiten.
Verspäteter Vorschlag: Ein Vorschlag wurde erst nach dem vertraglichen Stichtag, am 19. März 2021, vorgelegt.
Keine Verhandlungen: Es fanden keine fristgerechten Verhandlungen zwischen den Parteien statt.
Unmöglichkeit der Nachholung: Nach Ablauf der Zielvereinbarungsperiode war eine nachträgliche Vereinbarung nicht mehr möglich.
Verschulden des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber trug die Schuld am Nichtzustandekommen der Vereinbarung.
Kein Mitverschulden des Klägers: Der Kläger hat seinerseits ausreichend Initiative gezeigt und ist nicht mitverantwortlich.

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Schadensersatz bei Nichterfüllung von Zielvereinbarungen im Arbeitsrecht
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