Sozialgericht Duisburg
Az: S 12 AL 341/03
Urteil vom 03.02.2004
Das SG Duisburg hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Erfüllung aus einem Vermittlungsgutschein.
Der Kläger betreibt unter dem Namen Q. ein Gewerbe zur privaten Arbeitsvermittlung. Am 27.02.2003 beantragte er Auszahlung aus einem Vermittlungsgutschein für die Vermittlung der Arbeitnehmerin G (G) in ein Arbeitsverhältnis bei der Firma E1, E. Dort war G aufgrund Arbeitsvertrages vom 27.02.2003 ab 27.02.2003 auf Dauer in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich eingestellt worden. Der Kläger war aufgrund Vermittlungsvertrages vom 01.10.2002 für G tätig. Diese war seit dem 23.12.2003 im Besitz eines Vermittlungsgutscheins über 2.500,00 EUR, gültig bis 22.03.2003. Die Beklagte zahlte dem Kläger 1.000,00 EUR aus.
Durch den Antrag des Klägers vom 10.09.2003 auf Auszahlung weiterer 1.500,00 EUR erfuhr die Beklagte, dass das Beschäftigungsverhältnis der G mit dem Arbeitgeber E1 mit Wirkung zum 31.03.2003 beendet worden war. Der Kläger stützte sein Begehren auf eine mit Wirkung ab 04.04.2003 erfolgte Vermittlung in ein Anschlussarbeitsverhältnis bei der E2 GmbH, N. Die E2 GmbH bestätigte, G aufgrund Vermittlung des Klägers für die Zeit vom 04.04.2003 bis 31.03.2004 in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit wöchentlicher Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden aufgrund Arbeitsvertrag vom 04.04.2003 eingestellt zu haben.
Mit Bescheid vom 18.09.2003 lehnte die Beklagte die Auszahlung weiterer 1.500,00 EUR an den Kläger mit der Begründung ab, das Arbeitsverhältnis mit der E1 habe nicht mindestens sechs Monate bestanden.
Zur Begründung seines am 25.09.2003 erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, G sei nach dem ersten Beschäftigungsverhältnis nahtlos in ein zweites eingemündet, so dass das Vermittlungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gestützt auf § 421 g SGB III als unbegründet zurück. Die Vergütung werde in Höhe von 1.000,00 EUR bei Beginn des B[…]