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Rechtsanwälte Kotz GbR

Baumfällkosten als umlegbare Betriebskosten

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AG Schöneberg
Az.: 106 C 110/09
Urteil vom 08.10.2009

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 24,80 seit dem 10.3.2009, aus 9,30 € seit dem 11.6.2009 sowie aus 6,20 € seit dem 3.9.2009 zu zahlen.
2. Die monatliche Bruttokaltmiete für die von der Beklagten innegehaltene Wohnung im Haus .straße in . beträgt ab September 2009 650,41 €. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 88 % und die Beklagte 12 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Aufgrund des Mietvertrages vom 19.1.1987 i. d. F. vom 25.1.1993 ist der Kläger Vermieter und die Beklagte Mieterin einer 67,27 qm großen Wohnung im Haus W.straße in B.. Am 31.7.2008 betrug die monatliche Bruttokaltmiete 639,47 €
Mit einer Betriebskostenveränderungserklärung vom 10.6.2008 erhöhte der Kläger die Bruttokaltmiete mit Wirkung zum 1.8.2008 zunächst um monatlich 35,18 € auf 674,65 €; gegenübergestellt wurden die Betriebskostenansätze von 2007 im Vergleich zu 2005 und die Veränderungen wurden kurz erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 13 ff d. A. verwiesen. Dem widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 18.7.2008. Aufgrund des sich anschließenden Schriftverkehrs senkte der Kläger mit Schreiben vom 13.10.2008 auf 33,20 € und erläuterte zugleich einzelne Betriebskostenansätze. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 17 ff d. A. verwiesen.
Die Beklagte akzeptierte die Mieterhöhung lediglich in Höhe von 7,84 € monatlich und entrichtete für August 2008 bis August 2009 647,31 €.
Der Kläger behauptet, die umlagefähigen Betriebskosten hätten sich von 2005 zu 2007[…]


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