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Waschanlage – Haftung bei Beschädigung

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Zusammenfassung: Urteil des Amtsgerichts Brandenburg zur Beschädigung eines Fahrzeuges in einer Waschanlage. In der Waschanlage war es im Zusammenhang mit der fehlenden Sicherung des Heckscheibenwischer zu einem Schaden am Auto der Klägerin gekommen. Im Prozess war streitig, inwieweit die Betreiberin der Waschanlage im Einzelfall für den Schaden haftet und inwieweit die Klägerin unter Umständen selbstständig zur Sicherung des Heckscheibenwischers verpflichtet gewesen wäre.

Amtsgericht Brandenburg
Az: 31 C 232/13
Urteil vom 22.06.2015

Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 851,77 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 12.12.2012 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen entstandenen oder zukünftig noch entstehenden Schaden, der ihr aus dem Schadensfall in der Tankstelle …, vom 25.09.2012 entstanden ist, zu ersetzen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 120,67 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 19.08.2013 – dem Werktag nach der Rechtshängigkeit – zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 1.082,44 Euro festgesetzt.

Tatbestand
Am 25.09.2012 sollte der Pkw der Klägerin vom Typ … mit dem amtlichen Kennzeichen: …, Farbe: weiß, durch die Klägerin in der von dem Beklagten betriebenen automatischen SB-Waschanlage der Tankstelle … gegen 16:00 Uhr gewaschen werden.
Die Klägerin erwarb bei der Mitar[…]


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