LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 17 Sa 2219/14, Urteil vom 18.03.2015
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.10.2014 – 1 Ca 7891/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis infolge eines Aufhebungsvertrags oder einer zum 26.05.2014 erklärten Kündigung endete.
Der Beklagte beschäftigte die Klägerin seit dem 01.05.2014 als Sprechstunden-hilfe/Bürokraft in seiner orthopädischen Praxis. In Nr. 7 des Arbeitsvertrags (Kopie Bl. 4 f. der Akten) heißt es, dass „zu privaten Zwecken das Internet/email sowie das Arbeitstelefon nicht benutzt werden (darf).“
Die Klägerin nutzte das Internet zu privaten Zwecken über den ihr dienstlich zur Verfügung gestellten Personal-Computer.
Der Beklagte warf der Klägerin am 30.05.2014 die Privatnutzung des Personal-Computers vor und drohte ihr für den Fall, dass sie nicht einen vorbereiteten Aufhebungsvertrag unterzeichne, mit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin unterzeichnete daraufhin ebenso wie der Beklagte folgendes Schreiben vom 30.05.2014 (Kopie Bl. 3 der Akten):
„Aufhebung des Arbeitsvertrages S./Sch.
Sehr geehrte Frau .,
Hiermit lösen beide Parteien den bestehenden Arbeitsvertrag in beiderseitigen Einvernehmen zum 1.6.14 auf. Beide Seiten verpflichten sich keinerlei rechtliche Ansprüche zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen erhalten am 30.05.14
C….. S….“
Der Beklagte beschäftigte seit dem 02.06.2014 eine neue Sprechstundenhilfe.
Die Klägerin richtete unter dem 05.06.2014 ein Schreiben an den Beklagten, in dem es u.a. heißt:
„Betreff: Anfechtung und Widerruf des Aufhebungsvertrags S./Sch.
Hiermit fechte ich meine Erklärung vom 30.05.2014 zur Aufhebung des zwischen uns geschlossenen Arbeitsvertrags an und widerruf sie.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 12 der Akten verwiesen.
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis vorsorglich zum 25.06.2014.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin u.a. die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 25.06.2014 fortbestanden hat. Sie hat behauptet, der Beklagte habe sie zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags durch Täuschung sowie durch widerrechtliche Drohung bestimmt. So habe der Bek[…]