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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anerkennung bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit

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Hessisches Landessozialgericht – Az.: L 9 U 120/16 – Urteil vom 11.06.2018

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 (BK 2108) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Die im Jahre 1954 geborene Klägerin absolvierte von August 1984 bis Juli 1985 ein Praktikum in einem Kindergarten und war ab Juli 1989 als Erzieherin in zwei Kindergärten tätig. Ab 19. Januar 2012 übte sie ihre Tätigkeit wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr aus.

Vom 28. Februar 2012 bis 23. März 2012 erhielt die Klägerin stationäre Rehabilitationsleistungen auf Kosten der Deutschen Rentenversicherung in der B-Klinik (Orthopädie) in B-Stadt. Im Abschlussbericht vom 26. März 2012 gab der Leitende Abteilungsarzt Dr. C., Arzt für Orthopädie, als Diagnosen unter anderem ein LWS-Syndrom bei degenerativem Bandscheibenschaden L5/S1 größer L 3 bis 5 und eine beginnende Spondylarthrose an.

(Symbolfoto:create jobs 51/Shutterstock.com)

Mit Schreiben vom 4. April 2012 beantragte die Klägerin die Durchführung eines förmlichen Verfahrens zur Feststellung einer Berufskrankheit. Den daraufhin von der Beklagten übersandten Fragebogen füllte sie aus und sandte ihn mit einem Schreiben zurück, in dem sie der Übermittlung von Daten an ihren Arbeitgeber bezüglich ihrer Erkrankung widersprach. Unter dem 14. Juli 2012 übersandte sie der Beklagten ferner einen selbst erstellten Arbeitsplatz-Erhebungsbogen, in dem sie angab, während ihrer Tätigkeit im Kindergarten A-Stadt (Juli 1989 bis September 1993, Vollzeitkraft für acht Stunden) Kinder im Alter zwischen drei bis sechs Jahren betreut zu haben, wobei das Gewicht der Kinder ca. 30 kg betrage, sie die Kinder am Tag fünf- bis zehnmal gehoben und zwischen 2 und 15 m getragen habe. Hinsichtlich der Tätigkeit im Kindergarten D Stadt (Oktober 1993 bis laufend, Halbtagskraft für vier Stunden) seien alle Kinder mehrfach übergewichtig gewesen, die fünf und sechs J[…]


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