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Unterschriftenstempel auf Kündigungsschreiben

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Hessisches Landesarbeitsgericht
Az: 10 Sa 961/06
Urteil vom 26.10.2007

In dem Berufungsverfahren berichtigt gemäß Beschluss vom 27. März 2008 hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 10, in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2007 durch für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 05. Mai 2006 – 4 Ca 327/05 – abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 18. Oktober 2005 nicht aufgelöst worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der am 16. Juli 1954 geborene, ledige Kläger war seit dem 01. Januar 2004 bei der Firma A als Vertriebsleiter zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 6.000,00 gemäß dem Arbeitsvertrag vom 31. Dezember 2003 beschäftigt; wegen des gesamten Inhalts dieses Arbeitsvertrages wird auf Bl. 5 – 9 d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 kündigte die Arbeitgeberin das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. November 2005. Die Parteien streiten darüber, ob dieses Kündigungsschreiben vom Geschäftsführer der Arbeitgeberin im Original unterschrieben ist. Am 04. November 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin (im Folgenden: Schuldnerin) eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers vorsorglich erneut zum 31. Januar 2006 (vgl. Bl. 32 d.A.).

Mit am 07. November 2005 bei Gericht eingegangener, dem Beklagten am 14. Dezember 2005 zugestellter Klageschrift hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewandt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Kündigung mangels eigenhändiger Unterschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin unwirksam sei. Er hat behauptet, das Kündigungsschreiben trage lediglich eine Computerunterschrift, was sich auch aus einem Vergleich mit weiteren als Anlage zur Akte gereichten Schreiben (vgl. Bl. 37 – 40 d.A.) ergebe.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 18. Oktober 2005 nicht aufgelöst worden ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, d[…]


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