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Minderjähriger – Haftung für Verkehrsunfall mit Rollerblades

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Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen: 2 C 4814/01
Urteil vom 02.12.2003

Das Amtsgericht Duisburg hat auf die mündliche Verhandlung vom 02.12.2003 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.093,08 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 EUR abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823, 828 BGB in Höhe von insgesamt 4.093,72 DM (2.093,08 EUR). zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der 11jährige Beklagte beim Spielen auf dem Schulhof der Schule an der xx einem Ball nachgelaufen ist, wobei er Rollerblades an den Füßen trug und erst auf der Fahrbahn der xx zum halten kam und sich an einem parkenden Fahrzeug festhalten konnte. In diesem Moment hat der Kläger ein Vollbremsung seines Fahrzeugs durchgeführt. Dies hat der 11jährige Beklagte, als Zeuge vernommen, ausgesagt Der Beklagte schilderte, dass das Fahrzeug des Klägers mit lautem Quietschen zum Stehen gekommen ist.

Das Gericht folgt der Aussage des Jungen. Er machte seine Angaben altersentsprechend präzise.

Der Beklagte hat dadurch, dass er mit Rollerblades ohne auf den Verkehr zu achten auf die Fahrbahn der xx gelaufen ist und sich gerade noch an einem haltenden Fahrzeug festhalten konnte, um nicht weiter zu rollen, eine Ursache gesetzt, die für die Vollbremsung des Klägers ursächlich war. Der 11jährige Beklagte hätte auch erkennen können und müssen, dass er vor allen Dingen mit Rollerblades nicht ohne Weiteres auf die Fahrbahn der Straßen laufen konnte. Er hätte zunächst vorsichtig am Bürgersteig anhalten müssen, um den Straßenverkehr zu beobachten. Diese einfachen Verkehrsregeln müssen auch 11jährige schon begreifen, da sie schon ab 6 Jahre den Schulweg meistern m[…]


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