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Rechtsanwälte Kotz GbR

(Differenz-)Kindergeld nach dem EStG bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz

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BUNDESFINANZHOF
Az.: III R 41/05
Urteil vom 24.03.2006

Leitsätze:
Wohnen Eltern mit ihren Kindern in Deutschland, arbeiten aber beide in der Schweiz, stehen ihnen Leistungen für ihre Kinder nur nach dem in der Schweiz geltenden Recht zu. Ein Anspruch auf die Differenz zwischen dem in der Schweiz gezahlten und dem höheren Kindergeld nach § 66 EStG besteht nicht.

Tatbestand:
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sowie seine Ehefrau leben in Deutschland und arbeiten seit 1981 bzw. 2001 in der Schweiz. Der Kläger bezog für seine drei Kinder Daniel (geb. am 10. Mai 1986), Manuel (geb. am 2. Februar 1990) und Anna (geb. am 9. August 1996) von der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) Kindergeld.
Mit Bescheid vom 16. September 2003 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für die drei Kinder ab 1. Juni 2002 nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und forderte das in dieser Zeit ausbezahlte Kindergeld in Höhe von 6 930 EUR nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zurück. Zur Begründung führte die Familienkasse aus, nach Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern –VO (EWG) 1408/71– (aktualisierte Gesamtfassung in der Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 –VO (EG) Nr. 118/97–, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften –ABlEG– Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1, 13), die seit 1. Juni 2002 auch für die Schweiz gelte, habe der Kläger als Arbeitnehmer in der Schweiz für seine in Deutschland lebenden Kinder keinen Anspruch mehr auf Kindergeld.
Nach der Bescheinigung seines Schweizer Arbeitgebers vom 23. September 2003 erhielt der Kläger ab Oktober 2003 Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von 190 Schweizer Franken (SFr.) monatlich pro Kind. Die Kinder- und Ausbildungszulagen für den Zeitraum 1. Juni 2002 bis einschließlich September 2003 in Höhe von 9 120 SFr. wurden im Oktober 2003 nachgezahlt. Außerdem erhielt der Kläger eine Familienzulage von 285 SFr. monatlich.
Mit dem Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid machte der Kläger erfolglos gelten[…]


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