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Testamentsauslegung bei Vorversterben der bedachten Ehefrau

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Oberlandesgericht München
Az: 31 Wx 379/14
Beschluss vom 11.12.2014

Anmerkung des Bearbeiters
Kann ein Testament eines Ehemannes, in welchem die Ehefrau zur Alleinerbin bestimmt wird, dahingehend ausgelegt werden, dass bei Vorversterben der Ehefrau die Geschwister der Ehefrau bedacht werden sollen?

Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 4.8.2014 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 2.078.000 € festgesetzt.

Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin strebt aufgrund ergänzender Testamentsauslegung die Erteilung eines Miterbscheins zu 1/2 nach dem Ehemann ihrer vorverstorbenen Schwester an.
Der Erblasser ist im Oktober 2013 im Alter von 71 Jahren verstorben. Im Oktober 2010 hatte er einen Schlaganfall erlitten, danach war er beidseitig gelähmt und konnte nicht mehr sprechen oder schreiben. Die Ehefrau des Erblassers ist im März 2012 vorverstorben. Sie ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge vom Erblasser und ihren beiden Schwestern beerbt worden. Sie hatte mit Testament vom 15.7.2005 ihren Mann zum Alleinerben bestimmt, dieses jedoch nicht unterschrieben. In ihrem Testament vom 5.10.2010 hatte sie ihre Schwestern für den – nicht eingetretenen – Fall zu Erbinnen eingesetzt, dass ihr Mann vor ihr oder gleichzeitig mit ihr versterben würde. Die Ehegatten waren seit 1972 verheiratet, sie hatten keine Kinder. Die Eltern des Erblassers sind 1943 bzw. 1972 vorverstorben; er hatte keine Geschwister. Gesetzliche Erben sind bisher nicht bekannt.
Es liegt ein handschriftliches Testament des Erblassers vom 16.04.1988 ein, das lautet:
„Testament
Als Alleinerbin setze ich meine Ehefrau, G. K., geb. St. ein.
(Ort, Datum, Unterschrift)“
Die Beschwerdeführerin, eine der beiden Schwestern der Ehefrau des Erblassers, hat die Erteilung eines Erbscheins aufgrund des Testaments vom 16.04.1988 beantragt, der sie und ihre Schwester als Erben zu je 1/2 ausweist. Die gebotene ergänzende Auslegung des Testaments ergebe, dass der Erblasser die Geschwister seiner Ehefrau eingesetzt hätte, wenn er vorausschauend bedacht hätte, dass seine Ehefrau vor ihm versterben könnte. Sie hat zur Begründung insbesondere dargelegt, der Erblasser habe keine ihm nahestehenden Ver[…]


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