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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung aufgrund des Konsums harter Drogen

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Amphetamin und Metamphetamin
VG Bayreuth – Az.: B 1 K 19.149 – Gerichtsbescheid  vom 15.01.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen A1, A und B.

Mit Schreiben vom 4. August 2016 setzte die Kriminalpolizeiinspektion … in der Oberpfalz das Landratsamt … (im Folgenden Landratsamt) davon in Kenntnis, dass im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 15. Juli 2016 um 17:10 Uhr im Pkw der Klägerin ein Tütchen mit ca. 5 Gramm Crystal aufgefunden wurde. Bei der anschließenden polizeilichen Vernehmung gab die Klägerin zu, dass sie bereits mehrmals Crystal gekauft und auch zweimal weiterverkauft habe. Sie konsumiere bereits seit einem halben Jahr Crystal, seit einem Vierteljahr sogar regelmäßig. Zuletzt habe sie um ca. 8:00 Uhr am 15. Juli 2016 eine halbe Line Crystal zu sich genommen. Normalerweise konsumiere sie zweimal täglich eine klitzekleine halbe Line. Die der Klägerin entnommene Blutprobe wurde positiv auf Amphetamin (18 µg/l) und Metamphetamin (55 µg/l) getestet, weshalb anzunehmen sei, dass die Klägerin bei der Fahrt am 15. Juli 2016 unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln im Sinne des § 24 a StVG gestanden habe (vgl. ärztlicher Befundbericht vom 20. Juli 2016, Behördenakte S. 13, 14). Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 17. Mai 2017 wurde die Klägerin wegen der vorsätzlichen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in 7 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 2 Wochen auf Bewährung verurteilt. Zudem wurde ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Mit Schreiben von 13. Oktober 2017 forderte das Landratsamt die Klägerin zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens bis zum 15. Dezember 2017 auf. Aufgrund der bereits längere Zeit zurückliegenden Drogenfahrt vom 15. Juli 2016 und dem im Blut der Klägerin nachgewiesenen Drogen Amphetamin (18 µg/l) und Metamphetamin (55 µg/l) würden Zweifel an der Fahreignung der Klägerin gemäß Anlage 4 Nr. 9.1 zu §§ 11, 13 und 14 FeV bestehen, die mittels eines Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV abzuklären seien. Mit dem Gutachten solle folgende Fragestellung geklärt werden:

„Liegen körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit der Einnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenhang gebracht werden können? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass die[…]


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