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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rundfunkgebühren für Vorführwagen mit roten Kennzeichen

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Verwaltungsgericht Stuttgart
Az.: 3 K 4218/06
Urteil vom 20.2.2008

Leitsätze:
Ein Autohaus (Autohändler) ist ein Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befasst, unbeschadet dessen, dass der Handel mit Autoradios, Audioanlagen und Navigationsgeräten mit Rundfunkempfangsteil nur Teil des Handels mit Autos ist.
Das Autohaus darf nach § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV am Standort weitere Rundfunkempfangsgeräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei bereit halten.
Ein weiteres Radiogerät in einem Kfz, das zum Verkauf dem Kunden vorgeführt oder von diesem Probe gefahren wird, bleibt gebührenfrei. Das gilt auch für Fahrzeuge, die im Rahmen des Fahrzeughandels üblicherweise mit roten Kennzeichen vorübergehend in Betrieb gesetzt werden.

Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 04.08.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 10.10.2006 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.
Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rundfunkgebühren, die die Klägerin für das Bereithalten von Autoradios zum Rundfunkempfang in ihrem Autohaus zahlen muss.
Die Klägerin ist nach ihrem Internetauftritt …-Vertragshändlerin mit dem Geschäftssitz in … und Autohaus in …. Sie firmiert in Internet- und Telefonbucheinträgen außerdem als …-Servicebetrieb und vermittelt nach eigenen Angaben im Namen und für Rechnung eines anderen Autohauses auch …-Neuwagen. Andere rechtlich selbständige Firmen in der Region mit ähnlichem Namen sind Händler für … und … oder markenungebunden. Der Betrieb der Klägerin ist mit dem Standort … seit Januar 1976 bei der Gebühreneinzugszentrale unter der Teilnehmernummer … erfasst. Die Klägerin entrichtete unter dieser Teilnehmernummer Rundfunkgebühren für den Betriebsstandort … in wechselnder Anzahl, seit Oktober 2002 für drei Radios am Standort und sechs Radios in Kraftfahrzeugen. Die Anmeldungen, die dem zugrunde liegen, hat der Beklagte mit seiner elektronisch geführten Akte nich[…]


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