OLG Karlsruhe
Az.: 14 W 144/21 (Wx)
Beschluss vom 23.08.2023
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Offenburg (Az. 904 VI 1149/20) vom 17.08.2021 aufgehoben.
2. Das Nachlassgericht wird angewiesen, den am 28.09.2018 erteilten Erbschein (904 VI 1032/18) einzuziehen.
3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 294.100 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts Offenburg, mit dem die Einziehung eines erteilten Erbscheins abgelehnt wurde.
Der Beteiligte Ziffer 1 ist der einzige Abkömmling der am 05.07.1941 geborenen und am 21.07.2018 verstorbenen Erblasserin A. B. und ihres am 10.10.2005 vorverstorbenen Ehemanns H. B.. Die Eheleute B. betrieben ein Gasthaus in O; die Erblasserin war Eigentümerin der Immobilie. Der Beteiligte Ziffer 1 hat drei volljährige Kinder.
Bei der Erblasserin wurde am 10.08.1998 in der Universitätsklinik F wegen des Verdachts auf einen Gehirntumor eine Biopsie durchgeführt. In deren Folge erlitt die Erblasserin schwere, irreversible neurologische Gesundheitsschäden, fiel ins Koma und musste seither intensiv betreut und gepflegt werden, was bis zum Jahr 2009 in häuslichem Rahmen erfolgte.
Die Erblasserin erhob – zunächst vertreten durch ihren zum Betreuer bestellten Ehemann – am 24.09.2004 Klage gegen das Universitätsklinikum F (Landgericht Freiburg, Az. 6 O 388/04) und machte ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 200.000 € sowie weiteren Schadensersatz geltend. Nach dem Tod ihres Ehemanns übernahm zunächst der Beteiligte Ziffer 1 als Betreuer die gesetzliche Vertretung der Erblasserin, ab dem Jahr 2009 die für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge eingesetzten Berufsbetreuer. Mit Urteil des Landgerichts Freiburg vom 20.06.2007 wurde die Schadensersatzklage der Erblasserin abgewiesen. Ihre Berufung führte zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2008 – 13 U 99/07). Mit Urteil des Landgerichts Freiburg vom 12.10.2011 – 1 O 312/09 wurde die Klage der Erblasserin erneut abgewiesen. In dem darauffolgenden Berufungsverfahren (13 U 227/11) wurde ein Obergutachten eingeholt, das am 29.07.2015 erstattet wurde.
Am 30.04.2015 wurde über das Vermögen des Beteiligten Ziffer 1, der ab 01.07.2000 die Gastwirtschaft seiner Eltern als Pächter betrieben hatte, das Insolve[…]