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Frühpensionierung Urteil: Zählt die E-Mail Zusage vom Chef? BAG stärkt Arbeitnehmer

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Das Versprechen per E-Mail klang verlockend: eine vorzeitige Rente ohne finanzielle Einbußen. Doch für eine Mitarbeiterin wurde der Traum zum Albtraum, als die Zusage plötzlich nicht mehr gelten sollte – anders als bei Kollegen. Ihr Kampf um ihr Recht landete vor dem Bundesarbeitsgericht, dessen Urteil nun klärt, wie bindend digitale Arbeitgeber-Zusagen wirklich sind.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Was bedeutet das konkret? Zusagen Ihres Arbeitgebers, auch per E-Mail oder informell, können rechtlich bindend sein und Ihnen Ansprüche verschaffen.
  • Das betrifft alle Arbeitnehmer, denen vom Arbeitgeber freiwillige Leistungen oder Vorteile in Aussicht gestellt werden.
  • Arbeitgeber können sich nicht einfach von solchen Zusagen lösen, auch wenn sie im Nachhinein „betriebliche Gründe“ anführen.
  • Beruft sich Ihr Arbeitgeber auf „betriebliche Gründe“, um eine zugesagte Leistung zu verweigern, muss er diese Gründe konkret für Ihre spezifische Situation und zum Zeitpunkt der Zusage beweisen.
  • Werden vergleichbare Kollegen besser behandelt und erhalten die zugesagte Leistung, Sie aber nicht, muss der Arbeitgeber dafür einen sachlichen Grund haben. Willkürliche Ungleichbehandlung ist unzulässig.
  • Im konkreten Fall (Frühpensionierung einer Fluglotsin) muss nun ein niedrigeres Gericht neu entscheiden und prüfen, ob die genannten betrieblichen Gründe oder eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung vorlagen.
  • Bewahren Sie schriftliche Zusagen Ihres Arbeitgebers gut auf und hinterfragen Sie unklare oder scheinbar unfaire Entscheidungen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 29. April 2025, Az. 9 AZR 39/24

Frühpensionierung: Wann zählt das Wort des Chefs per E-Mail wirklich? Bundesarbeitsgericht stärkt Arbeitnehmerrechte

Ein unerwartetes Angebot zur Frühpensionierung, eine E-Mail vom Chef, die Hoffnung macht, und am Ende doch Enttäuschung – ein Szenario, das viele Arbeitnehmer kennen oder fürchten. Genau darum ging es in einem richtungsweisenden Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Das Urteil (Az. 9 AZR 39/24 vom 29. April 2025) hat weitreichende Folgen dafür, wie verbindlich Zusagen von Arbeitgebern sind und wann sich Mitarbeiter auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen können. Für Sie als Arbeitnehmer könnte dieses Urteil bares Geld und Klarheit in unsicheren Zeiten bedeuten.

Worum ging es im Kern? Der Fall der Fluglotsin Sabine K.

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand Sabine K. (Name geändert), eine erfahrene Fluglotsin, geboren 1970 und seit 1991 bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigt. Wie viele in ihrer Branche hatte sie die Möglichkeit, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen und ein sogenanntes Übergangsgeld zu beziehen. Grundlage hierfür war der „Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Fluglotsen“ (kurz: ÜVersTV-Lotsen).

Der ursprüngliche Plan und die tariflichen Hürden

Nach diesem Tarifvertrag konnten Fluglotsen ab dem 52. Lebensjahr und nach mindestens 15 Dienstjahren Übergangsgeld erhalten. Frau K. erfüllte diese Bedingungen. Allerdings sah § 5 ÜVersTV-Lotsen eine Kürzung vor: Wer das Übergangsgeld vor dem 55. Lebensjahr in Anspruch nimmt, muss für jeden Monat einen Abschlag von 0,3 % hinnehmen. Frau K. kündigte ihren vorzeitigen Ruhestand zum 1. Januar 2023 an – noch bevor sie 55 Jahre alt war. Die DFS berechnete ihr Übergangsgeld daher mit dieser Kürzung, was für Frau K. einen monatlichen Abzug von 986,83 Euro bedeutet hätte….


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