Gleichwertiger Arbeitsplatz
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 327/19 – Urteil vom 06.12.2019
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.04.2019 (5 Ca 2089/18) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung sowie über die Beschäftigung des Klägers auf seinem früheren Arbeitsplatz bzw. einem gleichwertigen Arbeitsplatz.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen im Konzern D P D Group. Sie ist mit der direkten und schnellstmöglichen Bearbeitung von Kundenaufträgen im Bereich des Response- und Direktmarketings mit nachfolgenden Kommunikationsdienstleistungen befasst. Sie betreibt die Geschäftsfelder Adress- und Datenmanagement. Bei der Beklagten ist am Standort T ein Betriebsrat gebildet.
Der Kläger, geb. am 27.02.1966, ist verheiratet und war ab dem 11.02.2008 bei der Beklagten auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 11.02.2008 in Vollzeit beschäftigt. Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrags wird auf Bl. 9-15, 38-44 d.A. Bezug genommen. Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrates.
Aufgrund eines Änderungsvertrages vom 29.05./03.06.2015 zwischen den Parteien wurde der Kläger gem. § 1 Abs. 1 ab dem 01.06.2015 als „Teamleiter Adressmanagement / Adressbereinigung“ (nachfolgend: „Teamleiter“ genannt) mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.516,37 Euro (im Jahre 2017) beschäftigt. § 1 Abs. 2 des Änderungsvertrages lautet wie folgt:
„Die Gesellschaft behält sich vor, dem Arbeitnehmer eine andere oder zusätzliche, seiner Eignung und seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit, ggf. auch bei einer anderen zum Konzern gehörenden Gesellschaft zu übertragen. Dieser Vorbehalt erstreckt sich auf die Versetzung an einen anderen Ort. Wenn nichts anderes vereinbart wird, gilt dieser Vertrag dann im Übrigen unverändert weiter; bei Zuweisung einer anderen Tätigkeit bei einem anderen Konzernunternehmen wird das aufnehmende Unternehmen ausschließlicher Vertragspartner.“
Nach § 20 Abs. 2 des Änderungsvertrages vom 29.05./03.06.2015 bleiben die übrigen Inhalte des Arbeitsvertrages unverändert. Wegen des weiteren Inhalts des Änderungsvertrages wird auf Bl. 16-18, 45-47 d.A. Bezug genommen.
Der geänderten Tätigkeit ab dem 01.06.2015 als T[…]