Es begann mit dem Kauf simpler Aufkleber – und endete in einer wegweisenden Klage vor dem Bundesgerichtshof. Ein Mann forderte 500 Euro „Schmerzensgeld“, weil er eine einzige, unerwünschte Werbe-E-Mail erhielt. Wird lästiger Spam nun endlich teuer für Absender? Das höchste deutsche Zivilgericht hat entschieden und bringt Klarheit für Millionen E-Mail-Nutzer.
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Wer eine einzelne, unerwünschte Werbe-E-Mail bekommt, kann allein deshalb meist kein Geld als Entschädigung verlangen. Das hat das höchste deutsche Zivilgericht entschieden.
- Dieses Urteil betrifft alle, die unerwünschte Werbemails erhalten haben oder versenden.
- Als Empfänger müssen Sie einen tatsächlichen Schaden nachweisen, der über bloßen Ärger oder den Aufwand, die Mail zu löschen, hinausgeht.
- Auch wenn es keine „Bagatellgrenze“ für kleine Schäden gibt, reicht der bloße Verstoß gegen die Datenschutzregeln (DSGVO) nicht automatisch für einen Geldanspruch aus.
- Ein „Kontrollverlust“ über Ihre Daten liegt laut Gericht nicht schon vor, nur weil Ihnen eine Mail geschickt wurde, es sei denn, die Daten wurden z.B. an Dritte weitergegeben.
- Sie haben aber weiterhin das Recht, vom Absender zu verlangen, dass er Ihnen keine weiteren unerwünschten Mails mehr schickt.
- Unternehmen haben durch das Urteil mehr Sicherheit, müssen aber weiterhin alle Datenschutzregeln einhalten, um Bußgelder oder Verbote zu vermeiden.
Quelle: BGH vom 28. Januar 2025 (Az. VI ZR 109/23)
Unerwünschte Werbe-Mail: Wann gibt es Schmerzensgeld? BGH schafft Klarheit bei DSGVO-Klagen
Eine einzelne Werbe-E-Mail landet im Postfach – unaufgefordert, unerwünscht. Für viele ist das nur ein kleines Ärgernis, schnell gelöscht und vergessen. Doch was, wenn dieser digitale Werbemüll nicht nur nervt, sondern auch rechtliche Fragen aufwirft? Insbesondere seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hoffen manche Betroffene auf finanziellen Schadensersatz für solche Datenschutzverstöße. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in einem mit Spannung erwarteten Urteil (Az. VI ZR 109/23 vom 28. Januar 2025) wichtige Leitplanken für solche Fälle gesetzt. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen – für Verbraucher, die sich gegen Spam wehren, und für Unternehmen, die per E-Mail werben. Relevant ist das für jeden, der eine E-Mail-Adresse besitzt oder Newsletter versendet.
Der Fall: Ein Aufkleber-Kauf mit unerwünschtem Nachspiel
Die Werbe-Mail in Krisenzeiten
Alles begann harmlos: Im Januar 2019 kaufte ein Mann, nennen wir ihn Herrn S., bei einer Firma Aufkleber für seinen Briefkasten. Über ein Jahr später, im März 2020, fand Herr S. eine E-Mail ebenjener Firma in seinem Posteingang. Darin teilte das Unternehmen mit, dass es trotz der gerade beginnenden COVID-19-Pandemie weiterhin mit vollem Service für seine Kunden da sei. Eine Information, die Herr S. jedoch nicht angefordert hatte. Er hatte dem Erhalt solcher Werbe-E-Mails nie zugestimmt.
Die Reaktion: Widerspruch und die Forderung nach Schmerzensgeld
Herr S. reagierte prompt. Noch am selben Tag widersprach er der Nutzung seiner Daten für Werbezwecke und forderte das Unternehmen auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Das bedeutet, die Firma sollte versprechen, ihn künftig nicht mehr unerwünscht zu bewerben und bei Zuwiderhandlung eine Strafe zu zahlen. Doch Herr S….