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Vertragsstrafenregelung Arbeitsvertrag – Höhe der Vertragsstrafe

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Az: 9 Sa 12/08
Urteil vom 13.06.2008

Leitsatz:
Sieht eine Vertragsstrafenregelung in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag für ein vertragsbrüchiges Ausscheiden des Arbeitnehmers eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes auch für die Dauer der Probezeit vor, während derer die Kündigungsfrist nur zwei Wochen beträgt, so benachteiligt diese Regelung den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher unwirksam (BAG, 04.03.2004 – 8 AZR 196/03).
Das gilt auch dann, wenn die vertragsbrüchige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst nach Ablauf der Probezeit erfolgt. Die Vertragsstrafenregelung ist insgesamt unwirksam und kann nicht mit dem an sich zulässigen Inhalt aufrecht erhalten werden. Andernfalls würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer Klauseln verstoßen (im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2007, 2 Sa 62/07).

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 11.01.2008, Az. 14 Ca 408/07 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin, ihre ehemalige Arbeitgeberin, eine Vertragsstrafe wegen einer nicht vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.

Die Beklagte war aufgrund eines Arbeitsvertrages mit der Klägerin seit dem 01.04.2006 bei dieser als „Sachbearbeiterin Bustouristik“ eingestellt. Zu ihren Aufgaben gehörte es unter anderem, die Dienstpläne der Busfahrer zu erstellen und die ordnungsgemäße Reinigung der Busse durch die Busfahrer anzuweisen und zu überwachen. Das zuletzt vereinbarte Monatsgehalt belief sich auf EUR 2.250,00 brutto. In dem von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrag vom 20.02.2006 war in § 3 eine Probezeit für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Während dieser Probezeit war eine beiderseitige Kündigungsfrist von zwei Wochen vorgesehen. Nach Ablauf der Probezeit bestimmte der Arbeitsvertrag in § 3 eine Kündigungsfrist von 12 Wochen zum Monatsende für beide Vertragsparteien.

Die hier streitgegenständliche Vertragsstrafenregelung findet sich in § 4 des Arbeitsvertrages und lautet:

§ 4 Vertragsstrafe

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßigen Bruttomonat[…]


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