Sozialgericht Marburg
Az.: S 12 KA 290/06
Urteil vom 29.11.2006
In dem Rechtsstreit hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Marburg ohne mündliche Verhandlung am 29. November 2006 erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Anrechnung der sog. Praxisgebühr auf die Honorarfestsetzung noch für die drei Quartale I bis III/04.
Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis mit Praxissitz in A-Stadt. Sie besteht aus Frau Dr. A. und Herrn Dr. A.. Beide sind als Ärzte für Neurologie und Psychiatrie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Gegen die Honorarbescheide für die streitbefangenen Quartale I bis IV/04 legte die Klägerin jeweils Widerspruch ein. Sie trug vor, es seien höhere Beträge für die Praxisgebühr abgezogen worden, als sich aus ihren Unterlagen ergäbe. Wahrscheinlich seien von der Beklagten Selbstüberweisungen für die Ziffern 78 oder 77 als Praxisgebühr verbucht worden. Sie kennzeichnete eine ihr von der Beklagten überlassene Patientenliste. Der Fehlbetrag sei durch Patienten entstanden, die schon in den Vorquartalen in ihre Stammdatei aufgenommen worden seien und einen Termin für das laufende Quartal vereinbart und/oder nur telefonischen Kontakt gehabt hätten.
Vereinbarte Termine hätten sie dann nicht wahrgenommen. Wegen des erheblichen Verwaltungsaufwands hätten sie eine Selbstüberweisung ausgestellt und auf Schein geklickt, nachdem einer Helferin telefonisch im März 2004 von der Telefonauskunft der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass die Ziffer 3 aus der 10-Euro-Regelung herausgenommen worden sei. Das Softwaresystem und auch das KBV-Prüfmodell hätte das nicht als Fehler angezeigt. Nachdem sie nun wisse, dass diese Regelung gar nicht existiere, sei ihr klar, dass sie diese Patienten vor der Abrechnung wieder löschen müsse. Sie versichere, von den markierten Patienten keine 10 Euro eingenommen zu haben. Für das Quartal III/04 sei der Fehler nach Abgabe, aber vor Bearbeitung durch die Beklagte entdeckt worden. Nach Überprüfung der Liste seien auf ihren Wunsch hin alle Scheine ohne Einnahme einer Praxisgebühr wieder gelöscht worde[…]