Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Praxisgebühr – Anrechnung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Sozialgericht Marburg
Az.: S 12 KA 290/06
Urteil vom 29.11.2006

In dem Rechtsstreit hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Marburg ohne mündliche Verhandlung am 29. November 2006 erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten zu tragen.

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Anrechnung der sog. Praxisgebühr auf die Honorarfestsetzung noch für die drei Quartale I bis III/04.
Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis mit Praxissitz in A-Stadt. Sie besteht aus Frau Dr. A. und Herrn Dr. A.. Beide sind als Ärzte für Neurologie und Psychiatrie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Gegen die Honorarbescheide für die streitbefangenen Quartale I bis IV/04 legte die Klägerin jeweils Widerspruch ein. Sie trug vor, es seien höhere Beträge für die Praxisgebühr abgezogen worden, als sich aus ihren Unterlagen ergäbe. Wahrscheinlich seien von der Beklagten Selbstüberweisungen für die Ziffern 78 oder 77 als Praxisgebühr verbucht worden. Sie kennzeichnete eine ihr von der Beklagten überlassene Patientenliste. Der Fehlbetrag sei durch Patienten entstanden, die schon in den Vorquartalen in ihre Stammdatei aufgenommen worden seien und einen Termin für das laufende Quartal vereinbart und/oder nur telefonischen Kontakt gehabt hätten.
Vereinbarte Termine hätten sie dann nicht wahrgenommen. Wegen des erheblichen Verwaltungsaufwands hätten sie eine Selbstüberweisung ausgestellt und auf Schein geklickt, nachdem einer Helferin telefonisch im März 2004 von der Telefonauskunft der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass die Ziffer 3 aus der 10-Euro-Regelung herausgenommen worden sei. Das Softwaresystem und auch das KBV-Prüfmodell hätte das nicht als Fehler angezeigt. Nachdem sie nun wisse, dass diese Regelung gar nicht existiere, sei ihr klar, dass sie diese Patienten vor der Abrechnung wieder löschen müsse. Sie versichere, von den markierten Patienten keine 10 Euro eingenommen zu haben. Für das Quartal III/04 sei der Fehler nach Abgabe, aber vor Bearbeitung durch die Beklagte entdeckt worden. Nach Überprüfung der Liste seien auf ihren Wunsch hin alle Scheine ohne Einnahme einer Praxisgebühr wieder gelöscht worde[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv