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Verwalterlose Zwei-Personen-WEG – Geltendmachung Hausgeldanspruch

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Streit um Hausgeldzahlungen in Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Verwalter.
In einer aus zwei Parteien bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Verwalter ist ein Streit über die zu leistenden Zahlungen für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums entbrannt. Bisher haben keine Wohnungseigentümerversammlungen stattgefunden, und es gibt keinen beschlossenen Wirtschaftsplan für das Jahr 2022. Die Antragsteller fordern, dass die Antragsgegner monatlich 230 € Hausgeld zahlen, basierend auf einem von ihnen erstellten Wirtschaftsplan. Das Amtsgericht wies den Antrag jedoch zurück, da es an einer besonderen Eilbedürftigkeit fehle.

Die Antragsteller legten daraufhin sofortige Beschwerde ein, die jedoch ebenfalls keinen Erfolg hatte. Es fehlt an einem Verfügungsanspruch, da kein beschlossener Wirtschaftsplan vorliegt und somit keine Verpflichtung der Wohnungseigentümer besteht, Hausgeldforderungen zu erfüllen. Die Antragsteller hätten zunächst eine Beschlussersetzungsklage erheben müssen, um einen Wirtschaftsplan in Kraft zu setzen.

Ein Anspruch auf Zahlung des Hausgeldes steht zudem nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern der Gemeinschaft zu. Der Bundesgerichtshof hat bereits unter der Geltung des alten Wohnungseigentumsrechts Direktansprüche der Eigentümer abgelehnt. Nach der WEG-Reform 2020, die die Verbandsstruktur gestärkt hat, besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen. Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen.

LG Frankfurt – Az.: 2/13 T 27/22 – Beschluss vom 17.05.2022

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG Fulda vom 4. April 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf die Gebührenstufe bis 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Antragsteller und Antragsgegner bilden eine aus zwei Parteien bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft. Ein Verwalter ist nicht bestellt. Wohnungseigentümerversammlungen haben in der Vergangenheit nicht stattgefunden. Zwischen den Parteien besteht Streit, welche Zahlungen für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von den Eigentümern vorzunehmen sind. Die Antragsteller zahlen … €, die Antragsgegner … € auf das Gemeinschaftskonto. Derzeit befinden sich dort keine ausreichenden Mittel, um die laufenden Zahlungen zu tätigen, insbesondere die Abbuchungen für die Gaslieferungen vorzunehmen. Die Antragsteller haben einen Wirtschaftsplan erstellt, dieser ist bislang nicht beschlossen worden.

In dem vorliegende[…]


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