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Verkehrssicherungspflichtverletzung: Sturzunfall auf feuchtem Fußboden eines Supermarktes

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LG Koblenz, Az.:  3 U 1493/12, Beschluss vom 10.04.2013
Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 05. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Trier vom 21. November 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Symbolfoto: AndreyPopov / Bigstock

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 7. Mai 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatz wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend.

Am Nachmittag des 21.12.2009 suchte die Klägerin den von der Beklagten in der …[Y]straße in …[X] betriebenen …[A]-Markt auf, um dort Einkäufe zu tätigen. Nach Auswahl der von ihr benötigten Waren und deren Bezahlung an der Kasse wollte die Klägerin den Supermarkt verlassen.

Der …[A]-Markt der Beklagten verfügt über zwei Eingänge, die einander hinter dem Kassenbereich gegenüber liegen und durch eine Gasse miteinander verbunden sind. Im Bereich dieser Gasse jenseits der Kassen des …[A]-Markts befinden sich Auslagen für Kunden bzw. ein Bäckereiverkaufsstand. An den beiden Eingängen sind jeweils große rutschfeste Schmutzmatten ausgelegt, an denen die Kunden Schmutz und Feuchtigkeit von ihren Schuhen klopfen können. Zur Veranschaulichung der Örtlichkeit wird auf die Lichtbilder (GA 82 f) Bezug genommen.

Am 21.12.2009 schneite es in …[X]. Die aufgrund der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage sehr zahlreichen Kunden trugen Schnee und Schneematsch von draußen in die Räumlichkeiten des Supermarkts hinein. Aufgrund des Schneewe[…]


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