Hessisches Landesarbeitsgericht
Az: 4 Ta 24/10
Urteil vom 28.01.2010
In dem Beschwerdeverfahren hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 4, am 28. Januar 2010 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2009 – 10/3 Ca 3680/09 – aufgehoben.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250 €.
Der Beschwerdeführer macht im Ausgangsfahren klageweise seine vertragsgemäße Beschäftigung geltend. Das Arbeitsgericht bestimmte Kammertermin auf den 17. November 2009, 11.30 Uhr, und ordnete unter anderem das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers an. Gemäß einem ärztlichen Attest erkrankte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers vom 17. bis zum 23. November 2009 an einem A/H1N1-Virus. Da die Sozien des Prozessbevollmächtigten an diesem Tag verhindert waren, beantragte ein Mitglied der Sozietät des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am Vormittag des 17. November 2009, diesen Termin aufzuheben. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer von der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, er müsse in dem Termin nicht erscheinen, da er keine anwaltliche Vertretung habe. In dem Termin erschien lediglich der Bevollmächtigte der Beklagten des Ausgangsverfahrens. Das Arbeitsgericht setzte einen Verkündungstermin fest und gab dem Beschwerdeführer auf, die Säumnis ordnungsgemäß zu entschuldigen. In dem Verkündungstermin verkündete das Arbeitsgericht einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.
In dem angefochtenen Beschluss führte das Arbeitsgericht aus, ein Erscheinen des Beschwerdeführers hätte den weiteren Verfahrensablauf abkürzen können. Die Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers seien zur Aufhebung der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nicht befugt gewesen. Der Beschwerdeführer hat gegen den am 04. Januar 2010 zugestellten Beschluss am 18. Januar 2010 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist begründet. Das Ordnungsgeld konnte gegen den Beschwerdeführer wegen dessen Nichterscheinen in dem Termin vom 17. November 2009 nach §§ 51 Abs. 1 S. 2 ArbGG, 141 Abs. 3 S. 2, 380 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht festgesetzt werden, da sich der Beschwerdeführer nicht[…]