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Rechtsanwälte Kotz GbR

Annahme eines manipulierten Verkehrsunfalls bei unplausiblen und widerlegten Unfallgeschehen

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OLG Hamm – Az.: 9 U 50/17 – Urteil vom 01.12.2017

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.03.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 31.01.2015 gegen 0.55 Uhr im Kreuzungsbereich X-Straße/M-Straße in K ereignet haben soll.

Der Zeuge L fuhr zum besagten Zeitpunkt mit dem Fahrzeug des Klägers die M-Straße entlang, um nach links auf die vorfahrtsberechtigte X-Straße abzubiegen. Zum Unfallzeitpunkt schneite es und es befand sich eine geschlossene Schneedecke auf der Fahrbahn. Von rechts näherte sich das von einem nicht näher bekannten Fahrer angemietete Fahrzeug der Beklagten zu 1), welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, und soll gegen das stehende Fahrzeug des Klägers geschleudert sein.

Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren Nettoreparaturkosten auf Sachverständigenbasis in Höhe von 18.155,60 EUR, Abschleppkosten in Höhe von 481,50 EUR, eine Wertminderung in Höhe von 1.000,00 EUR, Sachverständigenkosten in Höhe von 1.480,99 EUR, Nutzungsausfall für 8 Tage zu je 175,00 EUR, eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.

Hierzu hat der Kläger behauptet, der Fahrer des bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeuges habe die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und sei in die Beifahrerseite des stehenden Klägerfahrzeuges hineingerutscht. Der Fahrer des Fahrzeuges sei auch verletzt worden. Er habe den Unfall nicht vermeiden können.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 22.543,09 EUR sowie außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.171,67 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit an ihn zu verurteilen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, der Unfall sei manipuliert worden. Das Unfallgeschehen sei völlig unplausibel, es lägen auch weitere Indizien vor, die typischerweise bei einem gestellten Verkehrsunfall vorlägen.


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