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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beschränkter Nießbrauch an bebautem Grundstück

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OLG Köln – Az.: I-2 Wx 188/16 – Beschluss vom 17.08.2016

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 24./.27.06.2016 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Leverkusen vom 22.06.2016 (X-XXXX-X) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1.

Die Beteiligte zu 1) ist im Grundbuch von X, Blatt …, als Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. In der Urkunde des Notars Dr. E Nr. …/2016 vom 17.05.2016 (Bl. 53 ff.) verpflichtete sie sich unter § 2 (1), den Beteiligten zu 2) und 3), ihren Töchtern, an einem insgesamt 1/4 betragenden Miteigentumsanteil an diesem Grundbesitz einen Nießbrauch, untereinander als Gesamtberechtigten nach § 428 BGB, einzuräumen.

In § 3 der Urkunde („Nutzungsvereinbarung“) heißt es auszugsweise:

„(1) Frau J A als Eigentümerin einerseits und ihre beiden Töchter als gemeinschaftliche Nießbraucher andererseits schließen hiermit nachfolgende Nutzungsvereinbarung.

(2) Mit dem vorstehend bestellten Nießbrauchsrecht (1/4 Anteil) an dem vorstehend genannten Grundbesitz ist das lebenslängliche Nutzungsrecht an sämtlichen Räumlichkeiten der im Obergeschoss des Objektes befindlichen Wohnung verbunden. Das Recht ist auf die Lebenszeit des Längstlebenden der Geschwister I X2 geworden geborene A und Q S geborene A vereinbart.

Des weiteren ist mit dem Nutzungsrecht das Recht verbunden, die auf dem Grundstück gelegene Zufahrt von der öffentlichen Straße I2 zum Wohngebäude nebst der Nutzung eines PKW-Stellplatzes verbunden.

Mit dem unbelasteten ¾ Miteigentumsanteil an dem vorstehend genannten Grundbesitz ist das zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht an sämtlichen übrigen Räumlichkeiten der in dem vorgenannten Objekt im Erdgeschoss befindlichen Wohnung verbunden. Mit diesem Nutzungsrecht ist des weiteren die Nutzung der übrigen Grundstücksfläche verbunden, soweit diese nicht zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehen ist.

(5) Die vorstehend in Abs. 2 getroffene Nutzungsvereinbarung soll grundbuchlich gesichert werden. Die übrigen Vereinbarungen sind nur schuldrechtlich.“

In § 6 des Vertrages heißt es auszugsweise:

„(2) Die Beteiligten bewilligen und beantragen hiermit die Eintragung eines Quoten- Nießbrauchsrechts zu einer Quote von 1/4 Anteil an dem Grundbesitz und zu Gunsten von Frau I X2 und Q S, diesen untereinander als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB.

(3) Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung einer Miteigentümervereinbarung entsprechend […]


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