LG Hamburg, Az.: 304 O 105/05, Urteil vom 12.02.2010
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klägers zu 3) in der Hauptsache erledigt ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) zur gesamten Hand 106.165,49 Eur nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.12.2005 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Zahlung von Architektenhonorar nach Kündigung des Architektenvertrags.
Die Kläger sind Architekten in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die frühere Beklagte, die während des Rechtsstreits verstorben ist, war Eigentümerin der 1957 erbauten mehrgeschossigen Mietshäuser F….straße 4, 6, 8 und 10 in H. – H.. Hinsichtlich der Lage der Häuser wird auf Anlage K1 verwiesen. Mit der Verwaltung der Häuser war der Steuerberater der früheren Beklagten, Herr B., beauftragt. Bei der H.er S….kasse war ein Konto eingerichtet, auf das die Mieter ihre Mieten überwiesen.
Symbolfoto: poungsaed/BigstockIm Juli 2003 nahm der Hausverwalter B. zunächst telefonisch Kontakt mit den Klägern auf. Mit Schreiben vom 15.7.2003 teilte Herr B. mit, welche Modernisierungsmaßnahmen bei den Häusern der früheren Beklagten seiner Ansicht nach notwendig seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K2 verwiesen. Herr B. übersandte auch eine Vollmacht der früheren Beklagten, die sich auch auf „Grundstücksverwaltungssachen“ bezog. Am selben Tage besichtigten die Kläger die Häuser mit der Tochter der früheren Beklagten und deren Ehemann. Am 31.7.2003 besichtigten die Kläger erneut zusammen mit der Tochter und deren Ehemann sowie Herrn B. die Häuser. Am 27.8.2003 besichtigten die Kläger das Haus Nr. 10 zusammen mit Vertretern verschiedener Handwerksbetriebe, die jeweils Angebote über im Rahmen einer Sanierung auszuführende Arbeiten abgeben sollten. Ob durch die Tochter und jetzigen Beklagte mündlich der Auftrag erteilt wurde, eine Kostenschätzung zur Prüfung der Finanzierbarkeit von Moder[…]