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Bauunternehmerhaftung auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten – Nachbesserungsfrist

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OLG Dresden, Az.: 10 U 1506/12, Urteil vom 07.05.2015

I. Nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe von 411,39 € wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 22.08.2012 – Az.: 8 O 2610/10 – zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Berufungsurteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 20% abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des von ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20% leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.955,84 € festgesetzt.
Gründe
I.

Erstinstanzlich hat der Kläger vom Beklagten in der Hauptsache die Zahlung eines Vorschusses von 26.169,73 € gefordert, um die von diesem gelieferte und in das Mehrfamilienhaus des Klägers eingebaute Wärmepumpenheizungsanlage so zu ertüchtigen, dass sie zur vertraglich geschuldeten bzw. ausreichenden Beheizung des Gebäudes und zur Brauchwassererwärmung in der Lage ist. In der Berufungsinstanz hat er seine Klage umgestellt und macht nunmehr den Ersatz der zwischenzeitlich von ihm getätigten Aufwendungen zur Mangelbeseitigung geltend.

Der Beklagte hat erstinstanzlich im Wege der Widerklage die Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 5.280,80 € vom Kläger gefordert.

Am 18.03.2009 beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Lieferung und dem Einbau einer Heizungsanlage bestehend aus einer „Luft-Wärmepumpe“ nebst Doppelmantelspeicher, Wärmetauscher, Hocheffizienzpumpen sowie Installations- und Montagezubehör (Anl. K 1). Gleichzeitig beauftragte er ihn mit der Lieferung und Montage eines „egger Wohlfühl-Klima Systems“ zur Temperierung der Wand- und Bodenflächen in dem Gebäude.

Nachdem der Kläger gegenüber dem Beklagten erfolglos die unzureichende Heizleistung der von ihm eingebauten Anlage beanstandet hatte, wandte er sich an den Hersteller des „egger Wohlfühl-Klima Systems“. Dieser vermittelte ihm eine „fachliche Stellungnahme“ der Fa. G. R…  (Anl. K 8 – fortan: Fa. R.) mit Angaben zur erforderlichen Auslegung und Dimensionierung der Heizungsanlage inklusive egger-System, Wärmepumpe und Warmwasserspeicher.

Zum unstreitigen Sachverhalt, dem streitigen Vortrag sowie den Anträgen der Parteien in erster Instanz wird au[…]


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