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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall – Absetzbar für den Arbeitgeber?

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BUNDESFINANZHOF
Az.: I R 11/00
Urteil vom 27. Juni 2001
Vorinstanz: Niedersächsisches FG

Leitsatz:
Die Verpflichtung, Angestellten im Krankheitsfalle das Gehalt für eine bestimmte Zeit weiter zu zahlen, ist weder als Verbindlichkeit aufgrund eines Erfüllungsrückstandes auszuweisen noch führt sie zu einem drohenden Verlust aus dem schwebenden Arbeitsverhältnis (Fortführung der Rechtsprechung).

Normen:
§ 5 Abs. 1 Satz 1 1990EStG
§ 8 Abs. 1 KStG
§ 249 Abs. 1 Satz 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB
§ 616 BGB

Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH in Liquidation, beschäftigte im Streitjahr 1990 neben zwei Geschäftsführern vierzehn Angestellte. In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1990 bildete sie eine Rückstellung für fortgesetzte Gehaltszahlungen im Krankheitsfalle. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) nicht und setzte die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr entsprechend fest.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Entscheidungsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 477 abgedruckt.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung von § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) und § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Sie beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 1990 unter Berücksichtigung der begehrten Rückstellung festzusetzen sowie die Feststellung gesonderter Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 31. Dezember 1990 entsprechend zu ändern.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist nicht begründet, sie war zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Zu Recht hat das FG die von der Klägerin begehrte Rückstellung nicht berücksichtigt.

1. Gemäß § 249 Abs.Â[…]


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