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Rüge des Mangels der Vollmacht dem Missbrauchsverbot

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Rüge des Vollmachtsmangels: Wann ist sie missbräuchlich?
Das Kammergericht Berlin wies die Berufung der Klägerin ab, da sie keinen Anspruch auf die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek hatte. Zudem wurde die Rüge der Klägerin bezüglich des Mangels der Vollmacht als missbräuchlich angesehen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 127/21  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Zurückweisung der Berufung: Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Berlin, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil zurückzuweisen.
Kostenübernahme durch Klägerin: Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: Sowohl das Urteil des Kammergerichts als auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Keine Zulassung der Revision: Das Gericht ließ keine Revision zu.
Streit um Bauhandwerkersicherungshypothek: Im Kern ging es um den Anspruch der Klägerin auf die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek.
Unzulässige Rüge des Mangels der Vollmacht: Die Klägerin rügte den Mangel der Vollmacht des gegnerischen Anwalts, was jedoch als Rechtsmissbrauch gewertet wurde.
Kein Anspruch aus Vergleich: Das Gericht stellte fest, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich keinen Anspruch der Klägerin auf die Eintragung der Sicherungshypothek begründete.
Fehlender Anspruch gemäß § 648 BGB a.F.: Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass ihr ein Anspruch auf eine Sicherungshypothek nach § 648 BGB in der bis Ende 2017 geltenden Fassung zustand.

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