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Berufsunfähigkeitsversicherung – Leistungsanerkenntnis – spätere Verweisung

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OLG Koblenz – Az.: 10 U 469/10 – Urteil vom 04.03.2011

Auf die Berufungen des Beklagten und des Klägers wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 31. März 2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.128,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. März 2008 aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Lebensversicherungsnummer …99 von den Beiträgen von monatlich 88,68 € bis zum 1. September 2008 freizustellen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. März 2008 aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Lebensversicherungsnummer …28 von dem jährlichen Beitrag in Höhe von 613,55 € bis zum 1. September 2008 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger 75 %, der Beklagte 25 %. Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger 70 %, der Beklagte 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus zwei Lebensversicherungen mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen.

Der Kläger unterhält bei dem Beklagten zwei Lebensversicherungen mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen. Der Vertrag Nr. …99 begann am 1. Juli 1995, die Versicherung Nr. …28 am 1. Dezember 1995. Den Verträgen liegen die BBUZ 94 des Beklagten zugrunde. Nach den Verträgen sollten die Lebensversicherungsverträge beitragsfrei sein, wenn der Versicherungsnehmer zu mindestens 50 % berufsunfähig wird.

Bis zum 30. Juni 2003 war der Kläger als gelernter Schreiner bei der Firma beschäftigt. Er erlitt im November und Dezember 2001 vier epileptische Anfälle. Vom 24. November 2001 bis zum 22. April 2002 war er arbeitsunfähig erkrankt. Ab März 2003 war er von seinem damaligen Arbeitgeber von der Arbeit freigestellt worden. Wegen der epileptischen Anfälle und der damit verbundenen möglichen Selbstgefährdung bei der Arbeit mit Maschinen wurde der Kläger entlassen. Aufgrund ärztlicher Anordnung durfte er auch kein Fahrzeug führen.

Nachdem der Kläger am 31. März 2003 Leistungen aus den beiden Verträgen beantragt hatte, bot der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 eine Vereinbarung an, wonach er freiwillig ohne Anerkennung einer rechtlichen Ver[…]


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