BAG
Az: 2 AZR 927/98
Urteil vom 17.02.2000
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München – Az.: 6 Sa 625/97
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2000 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 31. Juli 1998 – 6 Sa 625/97 – aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen !
Tatbestand
Die Beklagte ist ein mittelständisches Unternehmen des Elektrohandwerks und war über die Innungsmitgliedschaft an Tarifverträge gebunden. Sie beschäftigte den Kläger (geboren 24. März 1953, verheiratet, den Schwerbehinderten gleichgestellt) seit 1977 als Elektromeister. Der Kläger war zuletzt für die Zertifizierung nach ISO 9000 zuständig. Dabei war er dem Geschäftsführer der Beklagten unmittelbar unterstellt. Seit Frühjahr 1996 beabsichtigte die Beklagte verschiedene Sparmaßnahmen durchzuführen, insbesondere die 40-Stunden-Woche wieder einzuführen, und zu diesem Zweck aus der Innung auszutreten. In einer Meisterbesprechung im Mai 1996 unterstützte der Kläger die Wiedereinführung der 40-Stunden-Woche. Er organisierte dann aber Anfang Juli 1996 für den 10. Juli 1996 eine Zusammenkunft von Meistern und Abteilungsleitern der Beklagten in einer Gaststätte, bei der über die von der Beklagten beabsichtigten Maßnahmen gesprochen und zur Bildung einer Interessenvertretung gegenüber der Beklagten die Gründung eines Betriebsrats beschlossen wurde.
Ein weiteres Treffen wurde für den 15. Juli 1996 festgelegt.
Am 13. Juli 1996 unterrichteten drei der teilnehmenden Meister den Geschäftsführer der Beklagten über das Treffen am 10. Juli 1996 und die dort vom Kläger geäußerte Kritik. Darauf beurlaubte die Beklagte den Kläger am 15. Juli 1996. Zu dem für diesen Tag geplanten zweiten Treffen in der Gaststätte kam es nicht, weil die Beklagte nach dem Ende der üblichen Arbeitszeit eine Dienstbesprechung durchführte.
Auf einen Antrag der Beklagten auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers vom 15. Juli 1996 teilte die Hauptfürsorgestelle am 29. Juli 1996 mündlich mit, daß sie der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zustimm[…]