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Rechtsanwälte Kotz GbR

Restschuld-Arbeitslosigkeitsversicherung – Versicherungsfallbeendigung – Antritt Ausbildung

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LG Saarbrücken – Az.: 14 O 52/14 – Beschluss vom 09.05.2014

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens mit den Anträgen aus dem Schriftsatz vom 28. November 2013 (Bl. 27 GA) und vom 19. Januar 2014 (Bl. 58 GA) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Der Antragsteller bittet um Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Leistung aus einer Zahlungsausfallversicherung.

Unter dem 2. Januar 2012 beantragte der Antragsteller zur Absicherung eines bei der Sparda-Bank Südwest eG (im Folgenden: Bank) unterhaltenen Darlehens die Aufnahme als versicherte Person in einen von dieser Bank bei der Antragsgegnerin unterhaltenen Gruppenversicherungsvertrag über eine „Zahlungsausfallversicherung“ mit den versicherten Risiken „Arbeitslosigkeit“ und „Arbeitsunfähigkeit“ (Bl. 33 GA). Als Beginn des Versicherungsschutzes wurde der 1. Januar 2012 vereinbart, die für die Laufzeit des Darlehens vereinbarte monatliche Versicherungssumme beträgt 455,- Euro. Nach dem Vertrag ist die Bank „für alle fälligen Leistungen unwiderruflich bezugsberechtigt; sie hat die Leistung mit der Zahlungsverpflichtung der versicherten Person aus dem Darlehensvertrag zu verrechnen und darüber hinausgehende Beträge an die versicherte Person bzw. deren Erben auszuzahlen“. Bestandteil des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Zahlungsausfallversicherung (ZAV, Bl. 36ff. GA).

In den Versicherungsbedingungen heißt es unter Ziffer 5 zum Versicherungsfall „Arbeitslosigkeit für Arbeitnehmer“: „Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person als Arbeitnehmer aus einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis heraus während der Dauer des Versicherungsschutzes unverschuldet arbeitslos wird und nicht gegen Entgelt tätig ist. Auch Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung sind Entgelt im Sinne dieser Bedingungen, selbst wenn sie einem Anspruch auf Leistungen der Agentur für Arbeit nicht entgegenstehen. Die Arbeitslosigkeit muss Folge einer Kündigung des Arbeitgebers oder einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zur ausdrücklichen Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein. Während der Arbeitslosigkeit muss die versicherte Person außerdem Arbeitslosengeld nach deutschem Recht erhalten und aktiv Arbeit suchen. Erhält die versicherte Person wegen fehlender Bedürftigkeit kein Arbeitslosengeld, hindert dies den Leistungsanspruch nicht. Eine Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen endet in jedem[…]


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