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Fahrerlaubnisentziehung nach zunächst erfolgter Neuerteilung

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Fahrerlaubnisentzug: VG Regensburg lehnt einstweiligen Rechtsschutz ab
Das VG Regensburg hat in seinem Beschluss vom 20.11.2014 (Az.: RO 8 S 14.1785) den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt. Die Entziehung basierte auf wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und einer unzureichenden medizinisch-psychologischen Eignung. Der Antragsteller hatte frühere Fahrerlaubnisse entzogen bekommen und wurde trotz Neuerteilung erneut strafrechtlich belangt. Seine Versuche, die Entziehung über einstweiligen Rechtsschutz aufzuhalten, scheiterten unter anderem wegen nicht fristgerecht vorgelegter Gutachten und der Annahme der Behörde, er sei aufgrund der nicht beigebrachten Gutachten weiterhin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: RO 8 S 14.1785 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgte aufgrund von wiederholten verkehrsrechtlichen Verstößen und der Nichteinreichung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
Frühere Fahrerlaubnisse wurden wegen fehlender Eignung entzogen, eine Neuerteilung erfolgte vor dem Hintergrund positiver Gutachten, welche die Fahreignung bestätigten.
Erneute Straftaten und Verkehrsverstöße nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis führten zu erneuten Zweifeln an der Fahreignung.
Der Antragsteller verschwieg relevante Informationen im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung, was die Aussagekraft des Gutachtens infrage stellte.
Die Fahrerlaubnisbehörde forderte aufgrund der neuen Verstöße und der unrichtigen Angaben im Gutachten erneut ein Gutachten, das nicht fristgerecht vorgelegt wurde.
Die Antragsgegnerin (Fahrerlaubnisbehörde) handelte rechtmäßig, indem sie aufgrund der nicht vorgelegten Gutachten und der Annahme weiterhin bestehender Eignungszweifel die Fahrerlaubnis entzog.

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Fahrerlaubnisentziehung trotz […]


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