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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umgangsrecht einer Großmutter mit Enkelkind

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OLG Celle – Az.: 10 UF 118/11 – Beschluss vom 12.08.2011

1. Der Antragstellerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) versagt.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Hannover vom 7. April 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 €.
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 3. und 4. sind die – nicht verheirateten und in jeweils eigenen Haushalten lebenden – Eltern der am … 2009 geborenen K., die die elterliche Sorge aufgrund einer Sorgerechtserklärung gemeinsam ausüben. Die Antragstellerin ist die Mutter der Beteiligten zu 3. und die Großmutter von K., die im vorliegenden Verfahren – erstinstanzlich noch gemeinsam mit ihrem jetzigen Ehegatten, der jedoch selbst mit K. nicht verwandt ist – die gerichtliche Regelung eines von beiden Kindeseltern nachdrücklich abgelehnten Umganges mit K. begehrt; Kontakte zwischen K. und den (Stief-) Großeltern hatte es im Rahmen von deren Besuchen im Haushalt der Kindesmutter zunächst bis März 2010 gegeben, sind danach aber aufgrund massiver Streitigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten (einschließlich des am Beschwerdeverfahren nicht mehr beteiligten Stiefgroßvaters) gänzlich abgebrochen. Die erheblichen Spannungen zwischen den Großeltern und insbesondere der Kindesmutter zeigen bereits auch deutliche Auswirkungen auf die Umgangskontakte zwischen den (Stief-) Großeltern und älteren Kindern (allein) der Kindesmutter, die nicht in deren Haushalt leben.

Das Amtsgericht hat unter Einbeziehung des Jugendamtes und nach einem umfassenden Anhörungstermin – zu dem nach der ausdrücklichen Angabe der Antragsteller in der Antragsschrift, die Beteiligte zu 3. sei alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für K., der Kindesvater nicht ausdrücklich geladen worden war – mit Beschluß vom 7. April 2011, auf den auch hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, den Antrag der Großmutter und ihres Ehemannes zurückgewiesen und den Umgang zwischen K. und den Antragstellern bis zum 31. Dezember 2012 ausgeschlossen.

Gegen diesen, ihr am 12. April 2011 zugestellten Beschluß richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und innerhalb der gemäß § 65 Abs. 2 FamFG dafür gesetzten Frist begründete Beschwerde der Großmutter, die eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses und Zurückverweisung des Verfahrens, hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens ers[…]


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