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Meldefristen bei der Arbeitsagentur – Wochenende verkürzt diese frist nicht

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Sozialgericht Dresden
Az.: S 34 AL 769/07
Urteil vom 01.04.2008

Entscheidung:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2006 in der Fassung des Bescheides vom 13.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2007 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 16.09.2006 bis zum 22.09.2006 Arbeitslosengeld I ohne Eintritt einer Sperrzeit zu gewähren.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit gem. §§ 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 6, 37 b SGB III.
Der Kläger stand seit dem 18.07.2006 in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma D. GmbH als Projektleiter. Zuletzt erhielt er ein Bruttogehalt in Höhe von 4.000,- EUR monatlich. Mit Schreiben vom 01.09.2006 sprach die Firma D. dem Kläger eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.09.2006 aus. Den Erhalt der Kündigung hat der Kläger handschriftlich für den 01.09.2006 bestätigt.

Am 05.09.2006 meldete sich der Kläger mit Wirkung vom 16.09.2006 arbeitslos bei der Beklagten und beantragte Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 26.09.2006 verhängte die Beklagte eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld vom 16.09. bis 22.09.2006, da der Kläger sich entgegen § 37b SGB III nicht spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis von der Kündigung persönlich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet habe.

Mit einem am 02.10.2006 eingegangenem Schreiben erhob der Kläger gegen den Eintritt der Sperrzeit Widerspruch. Er hätte die Kündigung erst am Abend des 01.09.2006 erhalten, welcher ein Freitag gewesen sei. Am folgenden Wochenende sei die persönliche Arbeitslosmeldung gar nicht möglich gewesen. Die Meldung am Dienstag, dem 05.09.2006 sei damit innerhalb von 3 Tagen erfolgt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2006 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Nur wenn der letzte Tag der Frist auf keinen Werktag falle, könne gem. § 193 BGB das Fristende auf den nächsten Werktag verlegt werden.

Am 10.07.2006 stellte der Kläger hinsichtlich des Eintritts einer Sperrzeit einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X, der mit Bescheid der Beklagten vom 13.08.2007 abgelehnt wurde. Der Eintritt einer S[…]


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