BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 3 AZR 357/06
Urteil vom 22.05.2007
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16.ãNovember 2005 -ã8ãSa 476/05ã- aufgehoben.
2. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19.ãJanuar 2005 -ã14ãCa 701/04ã- wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Auskunft über seine Betriebsrentenanwartschaft bezogen auf den Zeitpunkt des Ãbergangs des Arbeitsverhältnisses durch Betriebsübergang schuldet.
Der Kläger ist am 11.ãJuni 1962 geboren und war bis zum 31.ãJanuar 2003 bei der Beklagten als Elektriker beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging mit Wirkung zum 1.ãFebruar 2003 durch Betriebsübergang auf die O GmbH über. Darüber wurde der Kläger unterrichtet. Die Unterrichtung enthielt keine Angaben über die betriebliche Altersversorgung.
Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Transnet. Zwischen dieser und der Beklagten gilt der „Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG (ZVersTV)“, der nach seinem §ã22 Abs.ã1 am 1.ãJanuar 1995 in Kraft trat. Danach bestehen Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung. §ã17 ZVersTV enthält folgende Regelung:
„(1) Endet das Arbeitsverhältnis mit der DB AG vorzeitig, ohne dass die Voraussetzungen für eine Regelaltersrente (§ã9), für eine Altersrente/Altersrente nach Altersteilzeit (§ã10), eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ã11) oder eine Vorruhestandsrente (§ã12) erfüllt sind, wird die nach dem BetrAVG vorgesehene Höhe der unverfallbaren Anwartschaft wie folgt berücksichtigt:
a)ã Als ohne das vorherige Ausscheiden zustehende Leistung gemäà §ã2 Abs.ã1 BetrAVG wird die fiktive Leistung zugrunde gelegt, die ein bis zur Vollendung des 65.ãLebensjahres beziehungsweise bis zum Eintritt eines vorzeitigen Versorgungsfalls -ãabgesehen von §ã10ã- in einem Arbeitsverhältnis mit der DB AG verbliebener Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt Regelaltersrente nach §ã9 in Anspruch genommen hätte.
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