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Berechnung Urlaubsabgeltung – Berücksichtigung Auslandszuschlag

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 10 Sa 138/20 – Urteil vom 29.01.2021

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.01.2020- 4 Ca 1193/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 3.658,58 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2019 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berechnung der dem Kläger von der Beklagten zu leistenden Urlaubsabgeltung.

Gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 30.05.2016 war der Kläger zunächst im Zeitraum vom 27.06.2016 als Auslandsfachkraft in K beschäftigt. Vertragsgemäß war die Beschäftigung befristet bis zum 31.03.2018 vorgesehen. § 6 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.05.2016 sieht folgende Regelung hinsichtlich der Vergütung vor:

(1)  Vom Tag des Eintreffens im Einsatzland an erhält der Mitarbeiter eine Auslandsvergütung in Höhe von monatlich bis zu EUR 7.439,00 Diese Vergütung orientiert sich am TVÖD und setzt sich zusammen aus:

a)  der Inlandsvergütung in Höhe von EUR 3.450

b)  dem Auslandszuschlag für K in Höhe vonEUR 2.849

c)  dem Auslandszuschlag für seinen im Einsatzland mit im Haushalt lebenden Partner in Höhe von 40% seines eigenen Auslandszuschlages entsprechende EUR 1.140.

Die Gehaltsvergütung erfolgt jeweils zum Monatsende auf das von dem Arbeitnehmer der Sparkassenstiftung zu benennende EUR-Konto. Es werden 12 Gehälter pro volles Arbeitsjahr gezahlt.

Der hiernach an den Mitarbeiter für ihn selbst und seinen Partner zu zahlende Auslandszuschlag für K – entsprechend der Länderstufe 17 in Höhe von zurzeitEUR 2.849. und EUR 1.140 – kann sich um einen Kaufkraftausgleich verändern. Der Kaufkraftausgleich richtet sich nach den Festlegungen des zuständigen Bundesministers. Der für den Einsatzort maßgebliche Kaufkraftausgleich wird mit Wirkung von dem vom zuständigen Bundesminister bestimmten Zeitpunkt angewandt. Eine solche Änderung kann zu einer Erhöhung oder einer Herabsetzung der Vergütung führen. Für K beträgt der Kaufkraftausgleich zurzeit 0%, so dass sich derzeit keine Veränderung der Vergütung aufgrund des Kaufkraftausgleiches ergibt.

(2)  …

Der dem Kläger ab dem Tag seiner Einreise in K am 11.07.2016 gezahlte Au[…]


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