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Wann liegt ein standardisiertes Messverfahren vor – Nichtspeicherung der Messdaten

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (1Z) 53 Ss-OWi 676/19 (388/19) – Beschluss vom 02.01.2020

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 19. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da dem Betroffenen das rechtliche Gehör nicht verkürzt wurde und die Überprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts nicht geboten ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 13. November 2019.

Anzumerken ist – trotz der sehr sorgfältigen Ausführungen im angefochtenen Urteil – auf den Anwaltsschriftsatz vom 22. November 2019 und die dort in Bezug genommenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (LV 7/17, NJW 2019, 2456 ff.) in der gebotenen Kürze lediglich Folgendes:

Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Einer dieser Fälle liegt hier nicht vor.

1. Der Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) ist nicht verletzt worden.

Das Tatgericht hat sich mit den Einwendungen des Betroffenen gegen die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung ausführlich auseinandergesetzt (S. 2 ff. UA).

Für die Frage der Gehörsverletzung kann dahin gestellt bleiben, ob ein Messgerät Rohmessdaten speichert, denn aus diesem Umstand lässt sich keine Verletzung rechtlichen Gehörs herleiten.

Hierbei ist anzumerken, dass das Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17, aaO.), für den Senat, wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidungen unter B I 1 der Gründe selbst ausführt, keine Bindungswirkung hat; die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes entfaltet Geltung nur für das Bundesland Saarland.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die unterbliebene Zugänglichmachung und Überlassung von nicht zu den (Gerichts-) Akten gelangten Unterlagen oder der (digitalen) Messdaten einschließlich der (unverschlüsselten) sog. Rohmessdaten bzw. […]


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