OLG Stuttgart
Az.: 3 U 170/13
Urteil vom 16.07.2014
Leitsätze
Die bei der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs Zug um Zug anzubietende Kapitalbeteiligung stellt im Mahnverfahren eine Gegenleistung gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dar.
Der Kapitalanleger kann sich wegen rechtsmissbräuchlichen Erschleichens des Mahnbescheids gemäß § 242 BGB nicht auf die Hemmung der Verjährung seines Schadensersatzanspruchs berufen, wenn er bei der Beantragung des Mahnbescheids erklärt hat, dass sein Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge, um die Hemmung der Verjährung zu erreichen, ohne eine Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist begründen zu müssen, obwohl er von Anfang an den Schadensersatz Zug um Zug gegen die Übertragung der Kapitalbeteiligung geltend gemacht hat.
Revision eingelegt – BGH, Az.: III ZR 244/14.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 20.08.2013 (3 O 204/12) wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Berufungsstreitwert: 18.804,88 EUR
Gründe
I.
Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen der Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der I… I… M… und F… GmbH & Co. 2. Produktions-KG (i.f. „I… 2“). Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf das angefochtene landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Land[…]