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Testamentsvollstreckerhaftung bei Pflichtverletzungen

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OLG München – Az.: 20 U 5006/16 – Urteil vom 15.11.2017

I. Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das Schluss- und Endurteil des Landgerichts München II vom 25.11.2016, Az. 10 O 1200/06, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Erben, namentlich Herrn …………einen Betrag in Höhe von 8.676,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.239,12 € seit dem 21.04.2006 und aus einem Betrag von 7.437,78 € seit dem 29.03.2012 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Erben, namentlich……….., einen Betrag in Höhe von 581,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2012 Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Erben gegen die Erbengemeinschaft nach Vera B., geb. B., verstorben am 07.04.2010, auf Zahlung von 581,20 € zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und des Beklagten zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3, der Beklagte 1/3.

IV. Dieses Urteil und das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts, soweit die Berufungen zurückgewiesen wurden, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen des Beklagten als Testamentsvollstrecker nach dem Erbfall des gemeinsamen Vaters Hans-Joachim B.

Die Parteien haben ihren am 03.01.2002 in C. verstorbenen Vater gemeinsam mit ihrem Bruder Dr. Thomas B., der zwischenzeitlich am 13.07.2015 verstorben und von seiner Ehefrau Margitta B. und ihren Kindern Tobias, Henning und Annika B. beerbt worden ist, zu je einem Drittel beerbt. Die gemeinsame Mutter Vera B., die mit dem Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte und nicht als Erbin eingesetzt war, ist am 07.04.2010 verstorben.

Mit notariellem Testament vom 24.01.1995 (Anlage K 1) setzte der Erblasser seine drei Söhne als Erben zu gleichen Teilen ein und berief den Kläger, ersatzweise Dr. Thomas B., zum Testamentsvollstrecker. Des Weiteren traf er Teilungsanordnungen und setzte einzelne Vorausvermächtni[…]


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